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Die Vereinbarkeit von Militärgerichten mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1 AMRK und Art. 14 Abs. 1 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte


 

"Zum Schluß ein Ausblick (S. 243-244)

Verstoßen Strafverfahren vor Militärgerichten gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in AMRK, EMRK und Pakt gewährleistet ist? Es kommt darauf an. Nicht vereinbar mit diesem Recht sind Strafverfahren gegen Zivilpersonen und solche gegen Angehörige der Streitkräfte wegen Menschenrechtsverletzungen. Das haben die Kontrollorgane der drei Verträge mehr oder weniger deutlich herausgearbeitet und das ist auch das Ergebnis der vorliegenden Arbeit.

Weil die Ergebnisse der Untersuchung im Laufe der Arbeit immer wieder in Zwischen- und Gesamtbewertungen zusammengefaßt worden sind, soll an dieser Stelle auf eine nochmalige Zusammenfassung verzichtet werden. Statt dessen wird ein Ausblick die Untersuchung abrunden. Die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit soll auf innermilitärische Angelegenheiten, auf Disziplin und Ordnung beschränkt sein. Aber was sind “strictly military offences” und welche Delikte umfaßt die Gewährleistung von Disziplin und Ordnung? Hier eine Präzisierung vorzunehmen erscheint sinnvoll, um zu befördern, daß Staaten ihr Rechtssystem an den international rechtlichen Vorgaben ausrichten, und um ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Dabei geht es nicht um eine Änderung der drei hier betrachteten Verträge, sondern um Richtlinien, die Eingang in außervertragliche Dokumente wie die UN-Studie oder vertragsbezogen beispielsweise in eine Allgemeine Bemerkung des Menschenrechtsausschusses finden könnten. Theoretisch sind mehrere Möglichkeiten denkbar, um den Kompetenzkreis von Militärgerichten näher zu bestimmen. Ein Ansatz könnte darin bestehen, konkret Delikte zu identifizieren, deren Verhandlung vor Militärgerichten zulässig bzw. unzulässig ist.

Innerstaatlich hat es Ansätze gegeben, Delikte durch Auslegung von Verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmungen von der Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit auszuschließen. Damit einher geht eine Katalogisierung von Delikten in Gruppen. So wird beispielsweise unterschieden zwischen rein militärischen Delikten, sog. militarisierten Delikten verletzungen zählen.

Der Reiz der Zuordnung von Delikten in bestimmte Gruppen besteht darin, die Gefahr der Militarisierung von allgemeinen Straftaten zu vermeiden, wie sie gerade in Zeiten besonderer Bedrohung verbreitet ist. In Peru beispielsweise wurde im Wege eines Sicherheitsgesetzes bewaffneter Raub zu schwerem Terrorismus (terrorismo agravado) umdefiniert, weil bei Terrorismusdelikten qua Verfassung auch gegen Zivilpersonen vor Militärgerichten verhandelt werden darf."