Körperliche Durchsuchungen und Untersuchungen durch die Polizei Nordrhein-Westfalen - Wie verläuft die rechtliche Abgrenzung und wie weit gehen die polizeilichen Befugnisse?

Körperliche Durchsuchungen und Untersuchungen durch die Polizei Nordrhein-Westfalen - Wie verläuft die rechtliche Abgrenzung und wie weit gehen die polizeilichen Befugnisse?

von: Anonym

GRIN Verlag , 2022

ISBN: 9783346775955 , 29 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: DRM

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Preis: 15,99 EUR

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Körperliche Durchsuchungen und Untersuchungen durch die Polizei Nordrhein-Westfalen - Wie verläuft die rechtliche Abgrenzung und wie weit gehen die polizeilichen Befugnisse?


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, , Veranstaltung: Hauptseminar Eingriffsrecht (Modul 2.4), Sprache: Deutsch, Abstract: Die in der hier vorzulegenden Arbeit zu behandelnden körperlichen Durchsuchungen und Untersuchungen durch die Polizei gehen regelmäßig, geradezu zwangsläufig, mit durchaus gravierenden Eingriffen in verschiedene Grundrechte der Betroffenen einher. Diese Arbeit widmet sich daher der an Aktualität nie einbüßenden Problematik der Abgrenzung beider Begriffe, unter besonderer Beachtung der Vorgaben der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zunächst sollen eingangs die Begriffsdefinitionen geklärt werden und wichtige rechtliche Abgrenzungen zur Durchsuchung von Personen und Sachen auch in Unterscheidung zur Untersuchung eines Menschen gezogen werden. Diese Trennlinie ist vor allem vor den dann zu erörternden Eingriffen in die Grundrechte des Betroffenen notwendig. Diese Grundrechte werden im Weiteren gesondert vorgestellt und die Eingriffsdimension im Rahmen des Themas erörtert. Dies wiederum bildet gleichzeitig die Grundlage für einen Blick auf den Umgang und die Auslegung der körperlichen Durchsuchung und Untersuchung durch die Rechtsprechung, die sich, unabhängig von der Instanz, immer auch der Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung mindestens immanent widmet. Freilich lässt die Fülle an einschlägiger Rechtsprechung nur einen besonderen Einbezug der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen zu, wobei sich dieser mit einer Dienstanweisung des PP Köln beschäftigen wird.