Recht und Praxis des Versicherungsmaklers

von: Mario Zinnert

Verlag Versicherungswirtschaft, 2008

ISBN: 9783862980499 , 1026 Seiten

Format: PDF, OL

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Preis: 49,90 EUR

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Recht und Praxis des Versicherungsmaklers


 

"Teil 3 Anmerkungen zu den §§ 93 – 104 HGB (S. 727-728)

Über einen Zeitraum von mehr als hundert Jahren hat sich das Versicherungsmaklerrecht, weitgehend neben dem Gesetz, zu einer eigenständigen Rechtsmaterie entwickelt. Ausgangspunkt sind die für den Handelsmakler konzipierten §§ 93 – 104 HGB. Im Zuge der Rechtsangleichung in der EU, angestoßen durch die Versicherungsvermittler-Richtlinie vom 9.12.2002 und umgesetzt durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 22.12.2006 und nachfolgend durch die vermittlerrechtlichen Vorschriften des reformierten VVG sowie durch die Versicherungsvermittlungsverordnung, sind Rechtsvorschriften hinzugetreten, die auch den Versicherungsmakler erfassen. In wesentlichen Teilen bauen sie auf den von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Erkenntnissen auf, führen aber auch neue Regelungen ein.

Ergänzt wurden Gewerbeordnung, Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz durch spezifi sch vermittlerrechtliche Bestimmungen. Neu geschaffen wurde die Versicherungsvermittlerverordnung, die erstmals wichtige Neuregelungen, wie z.B. Sachkundeprüfung, Vermittlerregister, Haftpfl ichtversicherung und Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers, in detaillierte Vorschriften umsetzt. Historischer Ausgangspunkt für das Versicherungsmaklerrecht sind, trotz der bedeutenden Neuerungen, nach wie vor die §§ 93 – 104 HGB.

Ein Rückgriff auf diese Vorschriften wird allerdings nach der neuen Rechtslage eher selten sein. Die nachfolgenden Anmerkungen zu diesen Vorschriften skizzieren, inwieweit die in diesem Abschnitt des HGB enthaltenen Regelungen für den Versicherungsmakler noch relevant sind. Bei dieser Betrachtung bestätigt sich mit Nachdruck, in welch hohem Maße das Versicherungsmaklerrecht im Laufe der Zeit zu einem eigenständigen Spezialrecht herangewachsen ist.

Einführung


Das Gesetz erwähnt den Versicherungsmakler mit keinem Wort. In den §§ 93 – 104 HGB ist nur allgemein von dem ‚ Handelsmakler‘ die Rede. Diesem Kreis von Rechtssubjekten des Handelsverkehrs von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung1 wird auch der Versicherungsmakler zugeordnet, der auf eine Jahrhunderte lange Geschichte zurückblicken kann und dessen historischer Vorsprung als Vermittler von Versicherungen, verglichen mit dem erst Anfang des 19. Jahrhunderts in Erscheinung getretenen Versicherungsagenten2, bedeutend ist. Eine schriftlich dokumentierte „Versicherungsmaklerprovision“ taucht erstmals im Jahre 1319 in den Büchern norditalienischer Tuchimporteure auf. Darin sind Vergütungen zugunsten des Maklers Bardo in Pisa vermerkt."