Einführung ins Transport- und Speditionsrecht

von: Sandie Calme

Diplomica Verlag GmbH, 2019

ISBN: 9783959341660 , 108 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 39,99 EUR

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Einführung ins Transport- und Speditionsrecht


 

Textprobe: Kapitel 3, Die Straßenbeförderung: A. Warenbeförderung: I. Inneres Recht der Straßenbeförderung von Waren: 1) Vorbemerkung: Das innere Recht der Straßenbeförderung von Waren ist in §§ 407ff. HGB verankert. Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Waren mit der Bahn, dem Schiff oder per Flugzeug. Die Haftung des Frachtführers und der Akteure des Warentransports ist eine der Kernfragen des HGB. 2) Haftung des Frachtführers: a) Haftungsgründe: aa) Überschreitung der Lieferfrist: Der Frachtführer haftet für die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn keine Lieferfrist vereinbart wird, für die Nichteinhaltung der Lieferfrist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (§ 423 HGB). bb) Verlust und Beschädigung: Die Haftung des Frachtführers für Verlust und Beschädigung des Gutes ist eine Obhutshaftung (§ 425 Abs. 1 HGB). cc) Begleitpapiere: Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist (§ 413 Abs. 2 HGB). b) Haftungsbegrenzung bzw. Haftungsausschluss: Soweit der Absender oder der Empfänger oder ein besonderer Mangel des Transortguts für den Verlust bzw. die Beschädigung ausschlaggebend war, so wird die Haftung des Frachtführers dementsprechend reduziert (§ 425 Abs. 2 HGB). Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§ 426). Der Wertersatz und die Schadensfestellungskosten (es bestehen auch sonstige Kosten gemäß § 432 HGB) wegen Verlust oder Beschädigung sind auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt (§ 431 Abs. 1 HGB). Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB). Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Frachtwert begrenzt (§ 431 Abs. 3 HGB). Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist (§ 427 Abs. 1 HGB): -vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; in diesem Fall gilt die Kausalitätsvermutung zwischen Gefahr und Schaden nicht bei außergewöhnlich großem Verlust, und der Frachtführer kann sich auf diese Gefahr nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat. -ungenügende Verpackung durch den Absender. -Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger. -natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf diese Gefahren nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat (§ 427 Abs. 4 HGB). -ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender. -Beförderung lebender Tiere; Der Frachtführer kann sich auf diese Gefahren nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Der Frachtführer ist für den Schaden nicht verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 413 Abs. 2 HGB). Die gesetzlich und vertraglich (siehe dazu § 449 HGB) vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (§ 434 Abs. 1 HGB). Der Frachtführer kann diese Einwendungen auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes geltend machen, es sei denn (§ 434 Abs. 2 HGB): -die Vereinbarungen sind (nach § 449 Abs. 1 S. 1 HGB) nicht erlaubt und sind zu Lasten des Absenders (das gilt nicht für eine nach § 449 HGB zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung, wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet). -der Dritte hat der Beförderung nicht zugestimmt und der Frachtführer kannte die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, oder kannte sie infolge grobe Fahrlässigkeit nicht, oder: -das Gut ist vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen. C) Vollhaftung: Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer, oder seine Leute, die in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln, oder andere Personen, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben (§ 435 HGB). D) Haftung oder Nichthaftung des Frachtführers für seine Leute: Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Diese Haftung wird auf Handlungen und Unterlassungen anderer Personen erstreckt, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient (§ 428 HGB). Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen, es sei denn, er hat vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 436 HGB). E) Schadensanzeige: Mangels einer sofortigen Schadensanzeige (§ 438 HGB), die in Textform stattfinden muss, wird vermutet, dass das Transportgut problemlos abgeliefert wurde. Wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht sofort erkennbar waren, muss die Schadensanzeige aber doch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erfolgen. Die Anzeigefrist beträgt einundzwanzig Tage nach Ablieferung im Falle der Überschreitung der Lieferfrist. F) Verjährung: Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren (§ 439 HGB) grundsätzlich innerhalb eines Jahres. Im Falle des Vorsatzes, und, wenn der Schaden leichtfertig und mit dem Bewusstsein verursacht wird, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Modalitäten der Verjährung können nur durch Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt ist, erleichtert oder erschwert werden; auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist.