Check Book für GmbH-Geschäftsführer - Checklisten, Erläuterungen und Formulare für die tägliche Unternehmenspraxis

von: Thomas F. Jehle, Csaba Láng, Wolfgang Meier-Rudolph

Springer-Verlag, 2005

ISBN: 9783540283508 , 423 Seiten

5. Auflage

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 14,99 EUR

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Check Book für GmbH-Geschäftsführer - Checklisten, Erläuterungen und Formulare für die tägliche Unternehmenspraxis


 

Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers (S. 397-398)

Geschäftsführer-Dienstvertrag zwischen der GmbH – im folgenden Gesellschaft genannt – und Herrn – im folgenden Geschäftsführer genannt – wird folgender Dienstvertrag vereinbart:

§ 1 Aufgabenbereich des Geschäftsführers

(1) Herr wird als Geschäftsführer der Gesellschaft angestellt.

(2) Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfasst, solange keine weiteren Geschäftsführer bestellt sind, die alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Er nimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts wahr.

(3) Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er hat seine Arbeitskraft, seine Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmen sich nach Maßgabe dieses Vertrages, des Gesellschaftsvertrages, der jeweils geltenden Geschäftsordnung, den Weisungen der Gesellschaft und den ergänzenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft einzeln. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaft kann die Einzelvertretung in eine Gesamtvertretung mit weiteren Geschäftsführern oder Prokuristen umwandeln und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufheben.

(2) Alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Dazu gehören insbesondere:

a) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder von Teilen desselben:
b) Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen,
c) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen,
d) Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges,
e) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte,
f) Investitions- und Betriebsunterhaltungsmaßnahmen, die im Einzelfall den Betrag von EUR übersteigen, sowie Leasing von Gegenständen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von EUR übersteigt, g) Abschluss von Pacht- oder Mietverträgen, deren Laufzeit über ein Jahr hinausgeht,
h) Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten,
i) Massenentlassungen bzw. –einstellungen entspr. § 17 Kündigungsschutzgesetz:
j) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, sowie die Inanspruchnahme von Krediten, ausgenommen hiervon sind die üblichen Betriebsmittelkredite,
k) Gewährung von Sicherheiten jeder Art (z.B. Verpfändung, Sicherungs-Übereignung) und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten,
l) Abschluss, Änderung und Kündigung von Lizenz- und Kooperationsverträgen,
m) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem voraussichtlich höheren Streitwert als EUR,
n) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten (i.S.v. § 15 AO) eines Gesellschafters oder Geschäftsführers,
o) Erteilung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht,
p) Pensionszusagen, soweit sie nicht auf einer durch die Gesellschaft genehmigten Pensionsordnung beruhen,
q) Gewährung von gewinnabhängigen Vergütungen an Arbeitnehmer:
r) sonstige Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen.

§ 3 Vertragsdauer

(1) Der Dienstvertrag beginnt am . Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Die Gesellschaft behält sich die Verlängerung der Probezeit um weitere drei Monate vor. Eine Verlängerung ist von der Gesellschaft spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit dem Geschäftsführer gegenüber geltend zu machen. Während der Probezeit kann das Probearbeitsverhältnis beiderseits mit einmonatiger Frist, jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist in § 16 geregelt.