Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte - . E-BOOK

von: Christoph Luther, Haimo Schack

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2009

ISBN: 9783899716863 , 217 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 65,00 EUR

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Postmortaler Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte - . E-BOOK


 

"D. Vorschläge für eine Normierung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes (S. 167-168)

Nachdem die Notwendigkeit der Normierung eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes festgestellt und erläutert wurde, wie diese Aufgabe auf Staat und Gesellschaft verteilt werden sollte, folgen nun Vorschläge zu den Inhalten einer solchen Normierung.

I. Rechtsfolgen

Sinn des postmortalen Persönlichkeitsschutzes ist es sicherzustellen, dass der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Menschen bis zu seinem Tod gewährt, mit seinem Ableben nicht schlagartig entfällt. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsfolgen beim postmortalen Persönlichkeitsschutz weitgehend den Rechtsfolgen entsprechen müssen, die den Lebenden im Falle rechtswidriger Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Verfügung stehen.

1. Abwehransprüche


Unter den Ansprüchen, die der Abwehr rechtswidriger Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dienen, steht der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB im Vordergrund. Aus dem Grundsatz, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, in dem sich der Geschädigte vor der unerlaubten Handlung befand (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB), können sich außerdem Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen ergeben. Sofern die Persönlichkeitsverletzung auf einer Tatsachenbehauptung in Presse oder Rundfunk beruht, hat der Geschädigte zudem einen Anspruch auf Gegendarstellung aus den Landespressegesetzen bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag.

Bei postmortalen Beeinträchtigungen nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte ist § 823 BGB nicht anwendbar, weil es mangels Nachfolge in diese Rechtspositionen nach dem Tod des Betroffenen kein geschädigtes Rechtssubjekt mehr gibt. Daher sollten für den postmortalen Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte entsprechende Rechtsfolgen gesondert normiert werden. Von einer Erstreckung des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs in den postmortalen Bereich sollte hingegen abgesehen werden.

Das Recht auf Gegendarstellung dient nämlich nicht (nur) der Abwehr falscher Behauptungen in Presseberichten; vielmehr soll dieses Recht den Personen, die Gegenstand einer Berichterstattung geworden sind, die Möglichkeit eröffnen, durch die Darstellung ihrer Sicht der Dinge Einfluss auf ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu nehmen483. Das zeigt sich daran, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung (anders als der Anspruch auf Widerruf) nicht davon abhängt, ob der fragliche Pressebericht inhaltlich richtig war oder nicht.

Der Gegendarstellungsanspruch ist also ein Persönlichkeitsrecht, das primär dazu dient, der von einem Pressebericht betroffenen Person einen Freiraum zur Gestaltung ihrer öffentlichen Wahrnehmung zu eröffnen. Gegenstand des postmortalen Persönlichkeitsschutzes können aber nur die defensiven Komponenten des Persönlichkeitsrechts sein484, weil für die Eröffnung von Gestaltungsspielräumen zur Entfaltung der Persönlichkeit nach dem Tod kein Bedarf mehr besteht.

Weil ein Toter seine öffentliche Wahrnehmung nicht mehr gestalten kann, gilt das auch für den Anspruch auf Gegendarstellung. Dieser Anspruch sollte auch nicht auf die Angehörigen des Verstorbenen übergehen, weil der postmortale Persönlichkeitsschutz gerade nicht dazu dient, den Angehörigen die Möglichkeit zu geben, die Wahrnehmung des Toten in der Öffentlichkeit nach ihren Vorstellungen zu gestalten485. Vielmehr dient der postmortale Schutz nichtvermögenswerter Persönlichkeitsrechte allein der Abwehr von Verletzungen der Persönlichkeit des Toten. Dafür reichen die Unterlassungs- und Widerrufsansprüche aus."