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VI. an Privatpersonen (S. 259-260)
Bei Rechnungen an Privatpersonen und an steuerbefreite Unternehmen, soll es in Zukunft eine Rechnungsausstellungspflicht geben, allerdings mit „vereinfachten" Rechnungen also mit weniger Pflichtangaben (= vereinfachte Umsatzsteuerrechnung). Rechnung
VII. Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben
Im Großen und Ganzen werden die Anforderungen an eine Rechnung beibehalten14. Der Änderungsvorschlag enthält drei wesentliche Veränderungen:
- Angabepflicht des Lieferers/Dienstleistungserbringers auf der Rechnung dieMwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers/Dienstleistungsempfängers.
- (bisher Angabe des Zeitpunkts der Lieferung/Dienstleistung) künftig: Angabe des Zeitpunkts , des Eintritts des Steueranspruchs. Auf diese Weise weiß der Erwerber/Leistungsempfänger, wann er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann.
Lieferung/Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft. Danach kann künftig , der Lieferer/Dienstleistungserbringer, der die Steuer nicht selbst abführen muss, in der Rechnung mit ausführlichenMwSt-Angaben darauf verzichten, den Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag anzugeben, wenn die Lieferung/Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat
VIII. Elektronische Rechnungsstellung
Elektronische Rechnungen und Papierrechnungen sollen Grundsätzlich gleich behandelt werden. Deshalb soll die bisherige Voraussetzung, dass das Erfordernis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts elektronischer Rechnungen durch eine elektronische Signatur oder durch ein EDI-Verfahren gewährleistet wird, entfallen. Hinweis: ! Die EU-Kommission will allerdings durch geeignete harmonisierte Vorschriften das Erfordernis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts garantieren. Die EU-Kommission hat allerdings keine konkreten Angaben vorgelegt, wie die Echtheit und Unversehrtheit überprüft werden soll.
IX. Sammelrechnung
Die Möglichkeit, bei Sammelrechnungen das EDI-Verfahren zu verlangen, soll entfallen.
X. Aufbewahrungspflicht
Die Überlegung zielt auf eine europarechtlich vereinheitlichte Aufbewahrungspflicht für Rechnungen von sechs Jahren. Hinweis: ,
- In Deutschland besteht derzeit eine Aufbewahrungspflicht für zehn Jahre. Fraglich bleibt, wie in Fällen der Steuerhinterziehung mit einer Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsverjährung von zehn Jahren entsprechende Verfahren abgewickelt werden sollen? Hinsichtlich der Rechnungsaufbewahrung sollen die Regelungen des Mitgliedsstaates gelten, in dem der Unternehmer ansässig ist.
Hinweis: Bisher war für die Rechnungsaufbewahrung das Recht des Mitgliedsstaates anzuwenden, in dem der Umsatz bewirkt wurde.
XI. Übersetzung der Rechnung
Die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten eine Übersetzung der Rechnung in die jeweilige Amtssprache zu verlangen, soll eingeschränkt werden.
XII. Praxishinweis
Würde der Vorschlag der EU-Kommission unverändert angenommen werden, so bedeutet dies teilweise sogar eine Verschärfung der umsatzsteuerrechtlichen deutschen Regelungen.
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