Vermietung mobiler Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal: Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Aspekte

von: Franz-Josef Möffert

Diplomica Verlag GmbH, 2012

ISBN: 9783842820180 , 80 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 29,99 EUR

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Vermietung mobiler Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal: Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Aspekte


 

Textprobe: Kapitel 2, Haftungsübernahme durch die Vermieterin: Sollte im Einzelfall kein Werkvertrag, sondern ein gemischter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vorliegen sowie die Weisungen von der Mieterin gegenüber dem Bedienpersonal erteilt werden, so würde im Falle eines vom Bedienpersonal verursachten Schadens grundsätzlich die Mieterin haften. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, falls die Vermieterin obgleich der geschilderten Rechtslage gegenüber der Mieterin eine besondere Haftungsübernahmeerklärung erteilt. So verhielt es sich beispielsweise in dem dem Urteil des OLG Celle vom 07.12.2004 zugrunde liegenden Sachverhalt: Im Anschreiben zu ihrem Angebot hatte die Vermieterin der Mieterin folgendes mitgeteilt: 'Für eventuelle Schäden haften wir im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht, d. h. für schuldhaft durch uns verursachte Schäden'. Nach Ansicht des OLG Celle konnte und durfte die Mieterin dieser Erklärung entnehmen, dass die Vermieterin gerade für Fehler des von ihr gestellten Geräteführers einstehen und sie damit die reine Bohrarbeit einschließlich der notwendigen Entleerung des Bohreimers in eigener Verantwortung übernehmen wollte. In diesem Fall hat das Gericht somit entschieden, dass, obgleich - nach der Leistungsbeschreibung - kein Werkvertrag, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vorlag, die Vermieterin für das Fehlverhalten des Geräteführers voll einzustehen hatte. Gerade dieses Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es im Einzelfall ist, klare vertragliche Regelungen zu treffen und diese - mindestens in Zweifelsfällen - von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Damit hier nicht irgendwelche Erklärungen mit ungewolltem Erklärungsinhalt bzw. mit rechtlich nachteiligen Konsequenzen vermieterseitig erteilt werden, kann auch auf in der Praxis bewährte Empfehlungen zurückgegriffen werden. So bietet beispielsweise der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. seinen Mitgliedern unentgeltliche Muster-Mietverträge und Muster-Mietbedingungen für den Bereich der Vermietung von Baumaschinen, Baugeräte, Industriemaschinen, Gabelstapler und Arbeitsbühnen an. Für Nicht-Mitglieder können diese Musterbedingungen für ein lediglich geringes Entgelt käuflich erworben werden. Bei Zugrundelegung solcher in der Praxis bewährten Standards ist die Wahrscheinlichkeit, als Vermieter ungewollt in eine nachteilige Haftungssituation zu kommen, relativ gering. So hat der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. in seinen 'Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen' unter Ziffer 9. zur 'Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal' folgende Regelung: 'Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung'. Bei Zugrundelegung dieser vertraglichen Regelung sind nicht nur die Schnittstellen der Tätigkeiten des Bedienungspersonals aufgezeigt, sondern auch die dem Vermieter und dem Mieter jeweils zuzuordnenden Verantwortungs- und Haftungsbereiche hinsichtlich des Personals klar geregelt. Einen vergleichbaren Weg ging auch die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier erfolgt in Ziffer 2.1 zunächst eine Definition des Leistungstyps 'Krangestellung': 'Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition'. Hier wird somit sogar ausdrücklich auf die beim Mieter liegende Weisungsbefugnis abgestellt. Zur Haftungsaufteilung erfolgt dann unter Ziffer 12.1 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 ebenfalls eine klare Schnittstellenabgrenzung: 'Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden'. Auch der VDMA sieht in seinem Muster eines 'Maschinenmietvertrages' die Problematik im Zusammenhang mit der 'Stellung von Bedienungspersonal' und sieht unter Ziffer 3.3 des Muster-Maschinenmietvertrages folgende Regelung vor: 'Stellt der Vermieter vorübergehend Bedienungspersonal zur Verfügung, so sind hierfür besondere Bedingungen zu vereinbaren'. Es erfolgt zwar keine Formulierungsempfehlung, allerdings ist dieser Hinweis zumindest als Merk- und Erinnerungsposten für eine einzelfallbezogene Regelung zu verstehen.