Zustandekommen eines Online-Kaufvertrages und seine Anfechtbarkeit. Sind Internetauktionen als Glücksspiel anzusehen?

Zustandekommen eines Online-Kaufvertrages und seine Anfechtbarkeit. Sind Internetauktionen als Glücksspiel anzusehen?

von: Daniel De Pizzol

GRIN Verlag , 2020

ISBN: 9783346157454 , 23 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: DRM

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Preis: 15,99 EUR

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Zustandekommen eines Online-Kaufvertrages und seine Anfechtbarkeit. Sind Internetauktionen als Glücksspiel anzusehen?


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 9,0, Universität des Saarlandes, Veranstaltung: Einführung in das juristische Denken und Arbeiten, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit behandelt werden das Entstehen eines Kaufvertrages (auch im Internet) in Verbindung mit der Vertretungsmacht (auch in Bezug auf Internetseiten, auf denen man einkaufen kann). Daneben werden auch die Duldungs- und Anscheinsvollmacht und die Anfechtung, welche erfolgt, wenn ohne Vertretungsmacht gehandelt wird, beschrieben. Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem folgenden Sachverhalt: Der Gewerbetreibende M will aus finanziellen Gründen seinen Porsche (Zeitwert 50 000,00 ?) über das Internetauktionshaus eBay versteigern. Mangels eines eigenen eBay-Kontos nutzt M das Konto seiner Freundin F. Diese hatte die Zugangsdaten zu ihrem Account auf einem Zettel notiert und diesen für jedermann sichtbar an den Monitor ihres Computers geklebt. M wusste, dass F mit einer Benutzung ihres Accounts durch andere Personen in keinem Fall einverstanden gewesen wäre. Daher nutzt der M - erstmals - eigenmächtig das Konto der F und bietet darüber den Porsche mit einem Eingangsgebot von 1000,00 ? zum Verkauf an, ohne einen Mindestpreis festzulegen. In der Verkaufsanzeige hat M seine eigene Handynummer angegeben. Als die Auktion endet, ist K mit 30.000,00 ? der Höchstbietende. K wendet sich umgehend an F als Accountinhaberin und verlangt die Lieferung des Porsches. Dadurch erfährt F erstmals von den Vorgängen. Sie erklärt gegenüber K, dass sie nie einen Porsche verkauft habe. K solle sich vielmehr an M wenden. Dies macht K auch und verlangt von M die Lieferung des Wagens. M erwidert, er habe nie seinen Porsche wirksam verkauft. Hilfsweise fechte er einen etwaigen Vertrag wegen Irrtums an, da ihm nicht bekannt war, dass der Porsche zu einem derart niedrigen Preis verkauft werden könne. Internetauktionen seien außerdem als Glücksspiel anzusehen. Des Weiteren solle sich K sowieso an F als Inhaberin des eBay-Kontos halten. Hat K gegen F und/oder M einen Anspruch auf die Lieferung des Porsches?