Suchen und Finden
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- Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz
- § 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
- § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
- § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
- § 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
- § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
- § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
- § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
- Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz
- Abschnitt 3 Kündigungsschutz
- Abschnitt 4 Leistungen
- § 18 Mutterschutzlohn
- § 19 Mutterschaftsgeld
- § 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
- § 22 Leistungen während der Elternzeit
- § 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
- § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
- Abschnitt 5 Durchführung des Gesetzes
- § 26 Aushang des Gesetzes
- § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
- § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
- § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
- § 30 Ausschuss für Mutterschutz
- § 31 Erlass von Rechtsverordnungen
- Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften
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- Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Erster Abschnitt Förderungsfähige Maßnahmen
- § 1 Ziel der Förderung
- § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen
- § 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen
- § 3 Ausschluss der Förderung
- § 4 Fernunterricht
- § 4a Mediengestützter Unterricht
- § 5 Fortbildung im In- und Ausland
- § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
- § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung
- Zweiter Abschnitt Persönliche Voraussetzungen
- Dritter Abschnitt Leistungen
- Vierter Abschnitt Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Fünfter Abschnitt Organisation
- Sechster Abschnitt Verfahren
- § 19 Antrag
- § 19a Örtliche Zuständigkeit
- § 19b Vorschuss; elektronisches Antragsverfahren
- § 20 Mitteilungspflicht
- § 21 Auskunftspflichten
- § 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 23 Bescheid
- § 24 Zahlweise
- § 25 Änderung des Bescheides
- § 26 Rechtsweg
- § 27 Statistik
- § 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
- Siebter Abschnitt Aufbringung der Mittel
- Achter Abschnitt Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Erster Abschnitt Förderungsfähige Maßnahmen
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG)
- Gesetz zur Reform der Juristenausbildung
- Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
- Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
- Eingangsformel
- § 1 Fördergrundsatz
- § 2 Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung
- § 3 Auswahlkriterien
- § 4 Ausschluss von Doppelförderung
- § 5 Umfang der Förderung
- § 6 Bewilligung und Förderungsdauer
- § 7 Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung
- § 8 Beendigung
- § 9 Widerruf
- § 10 Mitwirkungspflichten
- § 11 Aufbringung der Mittel
- § 12 Beirat
- § 13 Statistik
- § 14 Verordnungsermächtigung
- § 15 Evaluation
- § 16 Inkrafttreten
- Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
- Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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