Die Limited (Ltd.) - Recht, Steuern, Beratung

von: Thomas Brinkmeier, Reinhard Mielke

Gabler Verlag, 2007

ISBN: 9783834993090 , 226 Seiten

Format: PDF, OL

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Preis: 42,25 EUR

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Die Limited (Ltd.) - Recht, Steuern, Beratung


 

2. Außenhaftung gegenüber Dritten (S. 124-125)
Grundsätzlich ist eine Haftung des directors für Verbindlichkeiten der Limited gegenüber Dritten ausgeschlossen. Insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft gibt es jedoch Ausnahmen. Ferner ist bei einer in Deutschland tätigen Limited, gerade auch bei einer Scheinauslandsgesellschaft zu fragen, ob nicht eine Haftung nach deutschen Rechtsgrundsätzen in Betracht kommt.

a) Haftung nach englischem Recht
Abweichend vom Grundsatz, dass der director nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten haftet, kann der director dann in Anspruch genommen werden, wenn er persönlich besonderes Vertrauen des Dritten in Anspruch genommen und dieses Vertrauen zum Beispiel durch eine fahrlässig falsche Aussage missbraucht hat.Ferner haftet ein director persönlich, wenn er durch eine disqualification order nach dem CDDA von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und dennoch als director der limited auftritt und handelt. Er haftet dann persönlich für alle Verbindlichkeiten, die er in dieser Zeit für die Limited begründet (Section 15 CDDA 1986). Dieses Verhalten ist auch strafrechtlich sanktioniert (Section 13 CDDA 1986). In der Insolvenz der Limited trifft den director dann eine persönliche Haftung, wenn er trotz der Insolvenz die Geschäfte der Gesellschaft weiterführt in der Absicht, Gläubiger zu betrügen (Section 213 Insolvency Act 1986). Voraussetzung für diese Haftung ist allerdings, dass der director die Geschäfte in der Absicht fortführt, nicht nur einen, sondern die Allgemeinheit der Gesellschaftsgläubiger zu betrügen. Die Absicht, praktisch alle Gläubiger der Gesellschaft zu betrügen, ist jedoch kaum nachweisbar, da der nachgewiesene Betrug eines einzelnen Gläubigers nicht ausreicht.

Eine Haftung gemäß Section 213 Insolvency Act 1986 kommt in der Praxis daher kaum vor. Denn eine Haftung für fraudulent trading ist zum Beispiel bereits dann ausgeschlossen, wenn der director auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft hoffte, weil ihm neue Finanzmittel in Aussicht gestellt wurden. Etwas schärfer ist die Haftung des directors gemäß Section 214 Insolvency Act 1986 für unredliches Handeln in der Krise der Gesellschaft (wrongful trading). Danach haftet der director, wenn er in einer Situation, in der er erkannt hat bzw. hätte erkennen können, dass die Gesellschaft insolvent wird, das Risiko für die Gesellschaftsgläubiger nicht zu beschränken versucht. Er muss also alle Schritte unternehmen, um den Schaden der Gesellschaftsgläubiger möglichst gering zu halten, wofür ihn die Beweislast trifft. Auch dieser Haftungstatbestand greift jedoch selten ein. Ansprüche aus Section 213 und 214 Insolvency Act 1986 können die Gesellschaftergläubiger nicht selbst geltend machen. Anspruchsberechtigt ist ausschließlich der Liquidator, der hierzu das Insolvenzgericht anzurufen hat.

b) Haftung nach deutschem Recht
Eine gesellschaftsrechtliche Haftung des directors nach deutschem Recht ist ausgeschlossen, da insoweit ausschließlich englisches Recht gilt. Die Bestimmungen des GmbH-Rechtes sind auch bei Scheinauslandsgesellschaften nicht analog anwendbar. So hat der BGH eine Haftung des directors gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG abgelehnt. Dennoch soll eine Haftung des directors wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 64 GmbHG nicht ausgeschlossen sein. In Betracht kommt jedenfalls eine deliktische Haftung des directors nach deutschem Recht, wenn er im deutschen Rechtskreis tätig wird (Artikel 40 EGBGB). Insbesondere strafbare Handlungen i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen eine persönliche Haftung des directors, zum Beispiel die Haftung für das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266 a StGB) oder betrügerische Handlungen (§263 StGB).