Beweislastumkehr bei groben (Berufs-)Pflichtverletzungen - Über die analoge Anwendung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB und Alternativlösungen

Beweislastumkehr bei groben (Berufs-)Pflichtverletzungen - Über die analoge Anwendung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB und Alternativlösungen

von: Sarah Christina Göpfert

Springer-Verlag, 2022

ISBN: 9783662658345 , 431 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: DRM

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Preis: 69,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Beweislastumkehr bei groben (Berufs-)Pflichtverletzungen - Über die analoge Anwendung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB und Alternativlösungen


 

Dieses Buch analysiert eine 2017 angestoßene Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die aus dem Arzthaftungsrecht stammende Beweisregel der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auf andere Berufsgruppen ausgeweitet wird. In einem ersten Hauptteil werden umfangreich die Grundlagen zur Regelung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB dargestellt; deren rechtsgeschichtliche Entwicklung, deren Stärken und Schwächen, sowie Alternativlösungen für das Beweisproblem bei der Kausalität im Arzthaftungsrecht. Im darauffolgenden Hauptteil wird sodann die Entwicklung zur Anwendung der Vorschrift außerhalb des Arzthaftungsrechts beleuchtet, beginnend mit einer umfassenden Auswertung von Entscheidungen seit dem Jahr 1962, die eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel in Erwägung gezogen haben. Im Anschluss wird diese Entwicklung nach einer Festlegung der methodischen Bewertungsgrundlagen nach Fallgruppen differenziert beurteilt. So wird im Ergebnis eine subsumtionsfähige Formel für künftige Fälle erarbeitet, die über die Zulässigkeit einer Analogie zu § 630h Abs. 5 S. 1 BGB entscheidet. Schlussendlich wird ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Alternativregelung unterbreitet, die nicht an die viel kritisierte Beweislastumkehr anknüpft. Der Leser erhält so einen umfassenden Überblick zu der sich aktuell vollziehenden Rechtsfortbildung. Das Ergebnis ist ein Kompromiss aus den unübersehbaren Beweisnöten in den gegenständlichen Fällen auf der einen Seite, sowie dem Anliegen auf der anderen Seite, den Anwendungsbereich der Regelung zu begrenzen, um nicht das gesamte Haftungsrecht damit zu infiltrieren.


Sarah Göpfert, Juristische Fakultät, LMU, München