Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen als unlautere Geschäftspraktik im europäischen und deutschen Recht

von: Jana Schlagelambers, Haimo Schack

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2011

ISBN: 9783862348947 , 182 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 50,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen als unlautere Geschäftspraktik im europäischen und deutschen Recht


 

5. Kapitel: Ausblick (S. 161-162)

A. Praktische Auswirkungen

Gemäß § 1 UKlaG kann von den in § 3 I UKlaG aufgelisteten anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in seinen AGB Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Da die Verwendung unwirksamer AGB zudem einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG darstellt, steht den Institutionen des § 8 III Nr. 2– 4 UWG, die denen des § 3 I UKlaG nahezu identisch sind, eine weitere – wettbewerbsrechtliche – Vorgehensweise gegen den Verwender unwirksamer AGB offen.

Dieser Anspruch ist deswegen für diese Institutionen von Interesse, weil sie bei nachweislich vorsätzlichem Handeln des Verwenders auch einen Anspruch auf Herausgabe des durch die unlautere geschäftliche Handlung erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt gemäß § 10 UWG geltend machen können.

Auswirkungen hat die Feststellung, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Verstoß gegen das UWG darstellt, aber vor allem für die Mitbewerber des Verwenders. Aufgrund der ökonomisch wirkenden Rationalisierungs- und Risikoabwälzungsfunktion von AGB und den aus der Verwendung unwirksamer AGB resultierenden Verzerrungen des Wettbewerbs besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis der Mitbewerber.726 Die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes durch die Verwendung unwirksamer AGB eröffnet den Mitbewerbern eine Rechtschutzmöglichkeit durch das UWG. Sie können gemäß § 8 I, III Nr. 1 UWG gegen den mit ihnen in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden AGBVerwender vorgehen, wenn sie sich durch die Verwendung der unwirksamen AGB in ihrer Position amWettbewerb beeinträchtigt fühlen.

Sie sind nicht mehr auf das Einschreiten der nach § 3 I UKlaG anspruchsberechtigten Stellen angewiesen, sondern können selber gegen eine eventuelle Beeinträchtigung vorgehen. Neben diesen Vorteilen für die Mitbewerber birgt die wettbewerbsrechtliche Vorgehensweise gegen unwirksame AGB allerdings auch Risiken. Der Unternehmer muss seine AGB künftig ständig rechtlich überprüfen (lassen), um nicht Ansprüchen von Mitbewerbern ausgesetzt zu sein.

Dieses Verwenderrisiko könnte letztlich die wirtschaftlich positive Rationalisierungsfunktion von AGB überlagern und Unternehmer dazu veranlassen, sich die Frage zu stellen, inwieweit die Verwendung von AGB überhaupt noch sinnvoll und wirtschaftlich ist.727 Darüber hinaus besteht das Risiko, dass das wettbewerbsrechtliche Sanktionensystem der §§ 8 ff. UWG von Mitbewerbern dazu missbraucht wird, die AGB-Kontrolle im Wettbewerbsprozess als Mittel im Wettbewerbskampf zu instrumentalisieren.