Corporate Crime und Compliance - Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines börsennotierten Industriekonzerns und dessen Organe für Wirtschaftsdelikte seiner Mitarbeiter

von: Alexander Grieger

Diplomica Verlag GmbH, 2010

ISBN: 9783842803169 , 217 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 34,99 EUR

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Mehr zum Inhalt

Corporate Crime und Compliance - Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines börsennotierten Industriekonzerns und dessen Organe für Wirtschaftsdelikte seiner Mitarbeiter


 

Textprobe: Kapitel C, Zivilrechtliche Rechtsfolgen für betroffene Aktiengesellschaften: Einleitung: In den vorherigen Abschnitten stand die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane im Vordergrund. Wie bereits bei der strafrechtlichen Prüfung von Verantwortlichkeiten stellt sich anschließend noch die Frage, inwieweit auch das Unternehmen mit zivilrechtlichen Sanktionen konfrontiert wird. Schadensersatzpflicht des Unternehmens im Außenverhältnis: Einführung: Da juristische Personen mangels eigener Handlungsfähigkeit auch keine zivilrechtliche Pflichtverletzung begehen können, kann sich eine eigenständige zivilrechtliche Schadensersatzpflicht einer Aktiengesellschaft nur infolge Zurechnung fremden Verhaltens ergeben. Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche von Außenstehenden gegenüber dem Unternehmen kann entweder unmittelbar das Verhalten der Mitarbeiter oder aber eine hierauf basierende Verantwortlichkeit von Unternehmensorganen sein. Ansprüche infolge von Wirtschaftsdelikten eines Mitarbeiters: Zurechung nach § 278 BGB: Die Aktiengesellschaft ist gem. § 278 BGB für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen verantwortlich und hat deshalb im Rahmen von Vertragsbeziehungen entstandene Schäden nach § 280 BGB zu ersetzen. Es erfolgt insoweit eine Zurechnung des Verschuldens der deliktisch handelnden Mitarbeiter als typischer Erfüllungsgehilfe. Nötig für eine Zurechnung ist, dass ein innerer sachlicher Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis besteht, in dem der Erfüllungsgehilfe weisungsgemäß bei der Vertragsabwicklung tätig wird, und eine Pflichtverletzung nicht nur bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung erfolgt. Deshalb können neben allgemein strafbarem Verhalten auch Wirtschafsdelikte des Erfüllungsgehilfen dem Unternehmen zuzurechnen sein, wobei bereits fahrlässiges Verhalten des Erfüllungsgehilfen ausreicht. Unabhängig von § 278 BGB besteht eine Zurechnungsmöglichkeit von unerlaubten Handlungen eines Erfüllungsgehilfen auch nach spezialgesetzlichen Vorschriften, wie z.B. § 8 II UWG. Haftung nach § 831 BGB: Wie bereits angedeutet, obliegen der Aktiengesellschaft die Pflichten des § 831 BGB, der als Sonderfall der Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB gesehen wird. Zwar erlangt im Falle der Anwendung des § 823 I BGB regelmäßig § 831 BGB keine eigenständige Bedeutung mehr. Da aber die Anwendungsvoraussetzungen des § 823 I BGB umstritten sind und § 831 BGB noch eine gewisse Restbedeutung als Spezialvorschrift zur Organisationspflichtverletzung zukommt, ist auf § 831 BGB gesondert einzugehen. Denn obwohl § 831 BGB auf den ersten Blick mit den bisher kennengelernten allgemeinen Organisationspflichten (§ 823 I BGB) zu korrelieren scheint, ist in dessen Rahmen nur auf die jeweilige konkrete Verrichtung abzustellen. Nach § 831 BGB ist derjenige, der einen Verrichtungsgehilfen beschäftigt, zum Ersatz des von diesem während der Ausführung der Verrichtung widerrechtlich verursachten Schadens verpflichtet, sofern sich der Geschäftsherr nicht durch die Erfüllung von Auswahl- und Überwachungspflichten exkulpieren kann. Es handelt sich bei der Norm des § 831 BGB also um keine Zurechnungsnorm, sondern um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrn, die neben der Haftung des Verrichtungsgehilfen begründet wird. Es steht dem Geschädigten frei, sich entweder an den Verrichtungsgehilfen oder das Unternehmen zu wenden. Fraglich ist also angesichts der weit reichenden zivilrechtlichen Konsequenzen, ob Wirtschaftsdelikte des eigenen Mitarbeiters unter § 831 BGB subsumiert werden können. Der eigene Mitarbeiter stellt zwar ohne Probleme einen Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB dar und wie bereits kennengelernt kann durch die verschiedenen Wirtschaftsdelikte auch beim Geschädigten ein ersatzfähiger Schaden entstehen. Problematisch ist, ob die Begehung von Wirtschaftsdelikten noch 'in Ausführung der Verrichtung' (§ 831 I BGB) oder nicht nur 'bei Gelegenheit' erfolgt. Notwendig wäre ein 'qualifizierter, innerer Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabenkreis und der Schadenszufügung'. Zwar werden viele von einem Mitarbeiter begangene vorsätzliche Straftaten bereits nicht mehr den nötigen inneren Zusammenhang zur beauftragten Tätigkeit besitzen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn die vom Mitarbeiter - auch vorsätzlich - begangenen Delikte gerade in der Verletzung vom Geschäftsherrn übertragener Pflichten besteht. Wird also z.B. ein Mitarbeiter mit dem Materialeinkauf beauftragt, so erfolgen im Rahmen dieser Tätigkeit begangene Bestechungsdelikte in Ausführung der Verrichtung. Beschafft sich hingegen ein im Lager arbeitender Mitarbeiter unerlaubt Insiderinformationen aus dem Büro des Vorstands, so wird der innere Bezug zu seinen beauftragten Tätigkeiten nicht mehr gegeben sein. Eine widerrechtliche Schadenszufügung setzt voraus, dass der Mitarbeiter den Tatbestand der §§ 823-826 BGB rechtswidrig (jedoch auch ohne Verschuldensvorwurf) erfüllt haben muss, wobei unter § 823 II BGB auch die Begehung von strafrechtlichen Schutzgesetzen fällt. Wie bereits dargestellt, stellt z.B. § 17 UWG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB dar, und ermöglicht über § 9 UWG einen eigenständigen Schadensersatzanspruch. Dem gegenüber soll §§ 12-14 WpHG - nach nicht unumstrittener Ansicht - nicht unmittelbar dem Individualschutzinteresse dienen und deshalb der Schutzgesetzcharakter ausscheiden. Art. 81 EGV hingegen stellt ein Schutzgesetz zu Gunsten der betroffenen Wettbewerber dar. Allerdings kann sich der Geschäftsherr exkulpieren (sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis), wenn er nachweisen kann, dass er sowohl bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung des deliktisch handelnden Mitarbeiters die nach der Verkehrsanschauung, der Art der Verrichtung und den Umständen des Einzelfalles angemessene Sorgfaltspflichten an den Tag gelegt hat. So muss der Geschäftsherr seine Personalauswahl z.B. unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Gefahrneigung und Grad der übernommenen Verantwortung durchführen. Konkrete Belehrungspflichten spielen zwar im Allgemeinen im Rahmen der Anleitungspflichten nach § 831 BGB nur eine untergeordnete Rolle. Allerdings können dem Geschäftsherrn gerade dadurch besondere Anleitungspflichten obliegen, dass die vom Verrichtungsgehilfen ausgeführten Tätigkeiten 'einen außergewöhnlichen Anreiz zur Begehung von Straftaten' bieten. Der Geschäftsherr wäre also verpflichtet, z.B. mittels entsprechenden Dienstanweisungen auf geradezu wahrscheinliche Straftatbestände hinzuweisen. Daneben sind die Mitarbeiter ausreichend zu überwachen, wobei die Anforderungen ebenfalls unter Berücksichtigung von Gefährlichkeit, der Persönlichkeit des Verrichtungsgehilfen sowie dessen bisherigem Verhalten nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestimmen sind. Eine Delegation der Pflichten auf untergeordnete Stellen ist zulässig, was jedoch die Pflichten auf die Auswahl, Anleitung und Überwachung des Delegationsempfängers überträgt. Dieser Aspekt führt dazu, dass der Geschäftsherr eines großen Unternehmens im Vergleich zu einem kleineren Unternehmen besser gestellt wird: Ersterem wird regelmäßig nämlich nur die Erfüllung der Pflichten nach § 831 BGB gegenüber der ihm (unmittelbar) unterstellten Delegationsebene obliegen, während in kleineren Unternehmen der Geschäftsherr für alle Verrichtungsgehilfen verantwortlich sein kann. Der Exculpationsbeweis wird in Konzernunternehmen also recht einfach zu führen sein, da die der Führungsspitze obliegenden Pflichten gegenüber den Delegationsempfängern meist ohnehin nur einen kleinen Kreis hoch qualifizierter Personen betreffen, bei dem sich eine angemessene Auswahl, Anleitung und Überwachung leicht nachweisen lassen dürfte. Neben der Exculpationsmöglichkeit nach den vorgenannten Grundsätzen steht es dem Geschäftsherrn zudem auch frei, sein vermutetes Verschulden im Rahmen der Kausalität zu entkräften. Dies wäre dann der Fall, wenn er den Nachweis erbringen könnte, dass der Mitarbeiter auch bei fehlender angeblicher Sorgfaltspflichtverletzung den Schaden verursacht hätte. Hinzuweisen sei nochmals auf spezialgesetzliche Regelungen wie § 8 II UWG, der gerade die Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB umgehen will und somit eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers begründet.