Medienrecht und Medienmärkte

von: Joerg K. Fischer

Springer-Verlag, 2008

ISBN: 9783540722229 , 235 Seiten

Format: PDF, OL

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Preis: 26,96 EUR

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Medienrecht und Medienmärkte


 

"3 Presserecht (S. 19-20)

Die Presse hat sich in einer langen Tradition zu dem Massenmedium entwickelt, welches noch heute richtungweisend in der öffentlichen Meinungsbildung ist. Vor allem die Erfindung des Buchdrucks um 1450 und das Aufkommen periodischer Presse im 17. und 18. Jahrhundert haben der Presse zu erheblicher politischer und gesellschaftlicher Macht verholfen. Wissen und Meinungsbildung waren damit nicht mehr Privileg weniger gesellschaftlicher Gruppen, sondern allgemein zugänglich. Gleichzeitig entwickelte sich mit der Möglichkeit der kritischen Massenkommunikation auch das staatliche Bedürfnis nach Restriktionen wie der Vorzensur, die durch Kirche und Staat gegen ungelegene Publikationen ausgeübt wurde. Wie die hierzu erlassenen presserechtlichen Verbotsgesetze und Genehmigungspflichten verfolgten auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Dritten Reich (z.B. das Schriftleitergesetz v. 1933) den Schutz vor staatsgefährdender Kommunikation sowie die Instrumentalisierung der Presse als Sprachrohr des Staates.

Mit der Aufklärung war auch der Kampf um die Pressefreiheit verbunden, die sich in Deutschland erstmals Mitte des 19. Jahrhunderts als Verfassungsrecht durchsetzte (Art. 4 der „Reichsverfassung"" v. 1848).

Freie Presse ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein herausragendes Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie hat die Funktion, durch ihre Mitwirkung an der Meinungsbildung, frei von staatlichem Einfluss, den Bürger.zur eigenverantwortlichen Beteiligung an der Demokratie zu befähigen und die staatlichen Instanzen als unabhängiges Medium zu kontrollieren. Der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG beinhaltet damit sowohl einen Abwehranspruch gegenüber dem Staat als auch eine Institutsgarantie der Presse. Die Garantie umfasst sowohl den Schutz der Tätigkeit der Presse einschließlich der Beschaffung und Verbreitung von Informationen als auch die Zulassungsfreiheit und die Zensurfreiheit.

Die Pressefreiheit ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern findet sich auch in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in § 1 der Landespressegesetze wieder. Letztere bilden den wesentlichen Gesetzesrahmen für die Presse. Obgleich nach Art. 75 Nr. 2 GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes besteht, wurde hiervon bislang kein Gebrauch gemacht.

Vielmehr sind presserechtliche Bestimmungen in diversen allgemeinen Bundesgesetzen, wie etwa dem Strafrecht (Ehrverletzungsdelikte), dem Arbeitsrecht (§ 118 BetrVG), dem Prozessrecht (Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 1 StPO, § 383 Abs. 1 ZPO, Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO), dem Urheber- und Verlagsrecht, dem Kunsturhebergesetz, dem Jugendschutzgesetz oder dem Kartellrecht enthalten.

Die Regelungen der Landespressegesetze bilden den ordnungsrechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Presse und beinhalten die gesetzliche Konkretisierung der Rechte, die sich aus der Pressefreiheit ergeben. Die einzelnen Pressegesetze der Länder weichen nur in wenigen Regelungen voneinander ab. Der Einfachheit halber beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf das nordrheinwestfälische Landespressegesetz (LPG), soweit nicht ausdrücklich auf andere Landespressegesetze verwiesen wird.

3.1 Pressebegriff

Eine Definition des Begriffes „Presse"" findet sich weder in der Verfassung noch in den Landespressegesetzen. Er wird im allgemeinen als Sammelbegriff für das gesamte Pressewesen verwandt. Hierzu zählen neben den in der Presse tätigen Personen und den Presseerzeugnissen auch die technische und unternehmerische Infrastruktur.

Die Landespressegesetze beziehen sich in ihren Bestimmungen auf „Druckwerke"". Hierunter sind nach § 7 Abs. 1 LPG „alle mittels der Buchdruckpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen"" zu verstehen."