Praktische Buchführung für Vereine

Praktische Buchführung für Vereine

von: Elmar Goldstein, Horst Lienig

WRS Verlag, 2005

ISBN: 9783809218043 , 307 Seiten

2. Auflage

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 29,80 EUR

Mehr zum Inhalt

Praktische Buchführung für Vereine


 

Spenden in der steuerlichen Behandlung – was ist bei der Buchführung zu beachten? (S. 58-60)

Steuerbegünstigte Zwecke

In einer Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind bestimmte gemeinnützige Zwecke allgemein als besonders förderungswürdig zusammengefasst. Maßgebend sind auch hier die Satzungszwecke eines gemeinnützigen Vereins. Ein Sportverein kann neben der Förderung des Sports weitere gemeinnützige Zwecke (z. B. kulturelle Einrichtungen, Jugendhilfe etc.) steuerbegünstigt verwirklichen, wenn diese in die Satzung aufgenommen wurden.

Spendennachweis

Materiell-rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug bleibt nach wie vor eine förmliche Zuwendungsbestätigung. Diese Bestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt werden. Steuerbegünstigte Vereine müssen die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren. Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer müssen auf der Zuwendungsbestätigung aufgedruckt sein. Bei allen Geldspenden muss der steuerbegünstigte Verein immer eine Aussage machen, ob es sich um eine reine Geldspende oder eine Aufwandsspende handelt. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen des Zuwendungsempfängers auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Hinweis:

Mangelhafte Aufzeichnungspflichten können zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führen und eine Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 10 b Abs. 4 EStG auslösen. Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 Euro gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, die aber ebenfalls Hinweise auf die Gemeinnützigkeit des Vereins enthalten muss.

Achtung:
Spenden sind Chefsache! Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich vom Vorstand nach § 26 BGB oder einem vom Vorstand entsprechend Bevollmächtigten unterschrieben werden. Es ist dabei zu beachten, wie die Vertretung nach außen in der Satzung geregelt ist. Bei einem mehrköpfigen Vorstand bestehen folgende Vertretungsmöglichkeiten:

• aktive Gesamtvertretung,
• reine Einzelvertretung,
• eingeschränkte Einzelvertretung.

Risiken für Mehrspartenvereine

Achtung:


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In Mehrspartenvereinen sollte das Haftungsrisiko für den Vorstand nach § 26 BGB nicht unterschätzt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Untergliederungen rechtlich unselbstständig sind, sich aber selbst verwalten dürfen; d. h. eigene Kassen und Bankkonten haben. Hier sollte eine eindeutige Regelung im Verein vorgeschrieben werden. Die Kompetenz für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen sollte nur beim BGB-Vorstand liegen. Abteilungsleiter, -kassiere und andere Funktionsträger sind nicht berechtigt, verbindliche auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellende Zuwendungsbestätigungen anzufertigen. Der Vorstand sollte sich über die richtige Verwendung von Spenden innerhalb der Abteilung vergewissern.


Spendenarten

Spenden sind Ausgaben, die

• freiwillig,
• unentgeltlich geleistet werden und beim
• Spender zu einer Vermögensminderung
• Verein zu einer Vermögensmehrung führen.

Diese können neben Geld auch in Form von Wirtschaftsgütern (Sachspenden), nicht aber in Nutzungen und Leistungen bestehen. Ausgaben zur Förderung sportlicher Zwecke sind nur dann für den Spender als Spende abzugsfähig, wenn der Sportverein die Zuwendungen unmittelbar für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke (ideeller Bereich oder steuerbegünstigter Zweckbetrieb), nicht aber im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung verwendet.

Freiwillig ist eine Spende immer dann, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet wird. Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Bausteine etc. werden dem Sportverein durch Satzung oder Mitgliederbeschluss unmittelbar geschuldet.

Beispiel:

Der Sportverein "Land unter" erweitert sein Freibad um ein weiteres Schwimmbecken. In der Mitgliederversammlung werden sog. Bausteinspenden in Höhe von 100 Euro beschlossen, die jedes Alt und Neumitglied neben dem Mitgliedsbeitrag bezahlen muss.