Betreuungsrecht - Die Formular- und Arbeitshilfensammlung

Betreuungsrecht - Die Formular- und Arbeitshilfensammlung

von: Corinna Hell

WRS Verlag, 2005

ISBN: 9783809217954 , 214 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 29,80 EUR

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Betreuungsrecht - Die Formular- und Arbeitshilfensammlung


 

5 Haftung des Betreuers (S. 73-74)

Geregelt ist die Haftung des Betreuers (Vormunds) in § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist der Betreuer für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Aus der breiten Palette der Risiken bei der Übernahme der Betreuung können nachstehend naturgemäß nur einige Beispiele genannt werden, die keinesfalls den Anspruch der Vollständigkeit haben.

Betreuungen setzen zunächst hohe Anforderungen in das Einfühlungsvermögen des Betreuers, nicht nur mit den Betreuten, sondern zum Teil auch dessen Verwandten oder Bekannten, Sozialarbeitern im Krankenhaus, Ärzten, Behörden, Gläubigern etc. voraus. Die Frage der Haftung – mit der Folge eines Vermögensschadens zum Nachteil des Betreuten – zieht sich durch viele Bereiche der Betreuung. Der Betreuer haftet nämlich gegenüber dem Betreuten für fahrlässige oder vorsätzliche Wahrnehmung seiner Pflichten. So kann der Betreuer dem Betreuten gegenüber haften, wenn er seine Vermögensinteressen verletzt, der Betreuer haftet aber auch Dritten gegenüber als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), wenn er Verträge schließt, die nicht in seinen Wirkungskreis fallen. So kann das Vormundschaftsgericht sogar dem Betreuer die Pflicht auferlegen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. (§ 1837 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Nachstehend sind beispielhaft einige Risiken aufgeführt:

1. Unterbringung

Wenn die Unterbringung rechtswidrig war oder der Betreuer sie nicht beendet hat, weil die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB), kann bei schuldhaftem Handeln eine Schmerzensgeldforderung geltend gemacht werden.

2. Wohnungskündigung

Wenn der Betreuer pflichtwidrig das Mietverhältnis beendet hat, kann eine Schadensersatzverpflichtung im Raum stehen. Zu denken ist wohl auch daran, dass der Betreuer trotz erhaltener vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung zur Kündigung der Wohnung die Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausspricht, so dass z. B. bei einem bereits bestehenden Heimaufenthalt doppelte Kosten entstehen.

3. Schlechte Verzinsung der entnommenen Gelder

§ 1805 BGB verbietet allen Betreuern ohne Ausnahme, Vermögen für sich oder den Gegenbetreuer zu verwenden. Unabhängig von der Pflicht, entnommene Beträge mindestens in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, besteht eine Schadensersatzpflicht nach § 1833 BGB, wenn dem Betreuer Verschulden bei der Entnahme zur Last fällt.

4. Zinsgünstige Anlage

Zu denken ist auch an einen schuldhaften Verstoß des Betreuers gegen die Pflicht, Vermögen, das nicht für den Gebrauch benötigt wird, verzinslich anzulegen (§ 1806 BGB).

5. Pflichten aus dem Bereich der Personensorge

- Nichtmitteilung von Umständen, die eine Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts fordern.

- Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) oder Genehmigung eines risikoreichen Eingriffs (§ 1904 BGB).

6. Verstoß gegen Vermögenssorgepflichten

- Verspäteter Antrag auf Bewilligung öffentlicher Leistungen (z. B. Sozialhilfe)

- Unterlassene Geltendmachung von Forderungen des Betreuten, die begründet waren und nun verjährt sind

- Unterlassene Geltendmachung von Unterhaltsforderungen

7. Versäumung von Rechtsmittelfristen