Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft. - Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion.

von: Ilka Hüftle

Duncker & Humblot GmbH, 2010

ISBN: 9783428524815 , 220 Seiten

Format: PDF

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Preis: 79,90 EUR

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Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft. - Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion.


 

Vorwort

8

Inhaltsverzeichnis

10

Einleitung

20

1. Teil: Der Testamentsfall im Kontext der Dritthaftungsproblematik in Judikatur und Schrifttum

23

A. Die Beschränkung des Schadensersatzes wegen der Herbeiführung reiner Vermögensschäden im deutschen Recht

23

I. Die dogmatischen Grundlagen des Vermögensschutzes in der Vertragsbeziehung

24

1. Die kategoriale Zweiteilung des Schadenshaftungsrechts in der Vertragsbeziehung

25

a) Überblick über den Schutz positiver Leistungsinteressen

25

b) Überblick über den Schutz negativer Erhaltungsinteressen

26

2. Die Realisierung erweiterten Vermögensschutzes außerhalb vertraglicher Beziehungen über die besondere Integritätshaftung

26

3. Die dogmatische Strukturierung der Integritätshaftung innerhalb von Vertragsbeziehungen nach den derzeit gängigen Lehren

27

a) Die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten

28

aa) Schutzpflichtverletzung

28

bb) Die vertragliche Haftung wegen Mangelfolgeschäden

29

b) Die Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis aus Vertrauen oder sozialem Kontakt

30

aa) Dogmatischer Ansatz

30

bb) Hauptunterschiede zur Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten

30

II. Tendenzen zur Erweiterung des Vermögensschutzes über die Vertragsbeziehung hinaus

31

1. Erweiterungen des besonderen Integritätsschutzes der Vertragsbeziehung auf Haftungsbeziehungen außerhalb dieses Bereichs durch die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten sowie die prinzipiell ebenfalls auf die Vertragsbeziehung beschränkte Vertrauenshaftung

33

a) Drittschadensliquidation

33

b) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

34

c) Dritthaftung aus culpa in contrahendo

34

2. Gesetzlich begründete Drittschutzwirkungen nach einem Teil der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis

35

B. Die Problematik des Ersatzes primärer Vermögensschäden im Testamentsfall

36

I. Die dogmatischen Grundlagen der Testamentsentscheidung des BGH

37

1. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts

37

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

38

a) Die Übernahme des vorgefundenen Rechtszustands in der frühen Rechtsprechung des BGH

38

b) Die Haftungsbegründung durch den BGH im Testamentsfall

40

c) Die weitere Entwicklung des Rechtsinstituts des drittschützenden Vertrags

41

3. Die Kernaussage des BGH in der Testamentsentscheidung

42

II. Die dogmatischen Ansätze des Schrifttums zum Testamentsfall

43

1. Schadensersatz aufgrund einer Verletzung nicht leistungsbezogener Rechtspflichten des Beraters

44

a) Schadensersatz nach den Grundsätzen der „Vertretung im Vertrauen“, §§ 164 ff. BGB analog

44

b) Sonderhaftung bei Sonderverbindung

45

c) Haftung wegen Verletzung vermögensschützender Verkehrspflichten

47

2. Haftung des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft aufgrund einer Verletzung der den Berater treffenden rechtsgeschäftlichen Leistungspflichten

48

a) Die enttäuschte Erbin als Mitgläubigerin des Anwaltsvertrages

48

b) Echter Vertrag zugunsten Dritter

49

c) Besonderer Fall der Drittschadensliquidation

50

3. Die Kernaussage der dargestellten Literaturstimmen zur Testamentsentscheidung

52

C. Prinzipiell abweichende Ansätze zur Testamentsentscheidung

52

I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“

53

II. Kein Ersatzanspruch mangels zerstörter Rechtsposition

54

D. Fazit

56

2. Teil: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs: Das Erfordernis einer Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts als Ausfluss von Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot

58

A. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Zuweisung subjektiver Rechte zur Bestimmung der für die Differenzhypothese relevanten Vermögenslagen

58

I. Die traditionelle Feststellung eines primären Vermögensschadens in (scheinbar) rein „rechnerischer“ Weise nach der Differenzhypothese

59

1. Die Lösung des BGH im Testamentsfall und der dieser Entscheidung zustimmenden Literatur durch eine Gesamtvermögensrechnung

59

2. Die traditionelle Bestimmung eines Vermögensschadens in rein rechnerischer Weise nach der Differenzhypothese

61

II. Die hinter den scheinbaren Rechenaufgaben stehenden Wertungen der Differenzhypothese als Leitprinzipien des Schadensersatzrechts – Die daraus folgende Abkehr von dem Verständnis des Schadens als abstrakte Rechengröße

62

1. Aussagen und Verdienste von Mommsens Interessenlehre: Ausgleichsprinzip und Totalreparation

63

2. Die daraus folgende Verfehltheit der Kritik an der Differenzhypothese

65

III. Die aus Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot für einen Schadensersatzanspruch folgende Prämisse der Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts

67

1. Schadensersatz als Ausgleich für die Rechtsverletzung

67

2. Die Abhängigkeit der Differenzrechnung von der Rechtszuweisung

69

a) Die überlieferte Privatrechtsordnung als eine Ordnung der Zuweisung von subjektiven Rechten

69

b) Die „moderne“ Kritik am tradierten bürgerlichrechtlichen Systembau

73

c) Das subjektive Recht als der zentrale Begriff des Privatrechts

76

d) Der aus der Zuweisungsfunktion der Rechtsordnung folgende Vorrang der Zuordnungsentscheidung vor dem Schutz des zugewiesenen Rechts

79

Ergebnis Teil A.

80

B. Die für den Schadensersatzanspruch zu berücksichtigenden subjektiven Rechte und die gesetzlichen Mechanismen ihrer Zuweisung

81

I. Damnum emergens: Verletzung eines zugewiesenen Rechts an einem vermögenswerten Rechtsobjekt

83

1. Rechte an Gegenständen

83

a) Die Zuweisung von Rechten an Gegenständen

83

aa) Die Zuordnung der in § 823 I BGB genannten absoluten Rechte durch das BGB

84

bb) Der schrittweise Prozess der Gestaltwerdung weiterer absoluter Rechte als sonstige Rechte im Sinne des § 823 I BGB

85

cc) Die Zuordnung der im BGB nicht geregelten Immaterialgüterrechte

87

b) Die in den absoluten und relativen Rechten als Bündel zusammengefassten Einzelrechte

88

2. Rechte am Vermögen als Summe aller vermögenswerten Gegenstände eines Rechtssubjekts

89

II. Lucrum cessans

93

1. Verletzung eines zugewiesenen Rechts auf Gewinn als Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit

94

2. Die Inkonsistenz der entgegengesetzten Auffassung von H. A. Fischer und Münzberg

95

3. Die Mechanismen der Zuweisung eines Rechts auf Gewinn

99

a) Recht auf Gewinn als Inhalt eines absoluten oder relativen Rechts

99

b) Zuweisung eines Rechts auf Gewinn durch Verbots- oder Schutzgesetz

100

4. Aus der Rechtsordnung zu folgernde zwingende Versagung eines Rechts auf Gewinn

100

a) Die Ersatzfähigkeit von nur unter Verletzung von Verbotsgesetzen oder Rechten Dritter erzielbaren Gewinnen in Literatur und Rechtsprechung

101

b) Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB) als ungeeignetes Kriterium zur Versagung eines Rechts auf Gewinn

104

c) Widerspruch zur Rechts(zuweisungs) ordnung als alleiniges Kriterium für die Versagung eines Rechts auf Gewinn

107

aa) Verstoß gegen Verbotsgesetze

107

(1) Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt

107

(2) Verbote mit Erlaubnisvorbehalt

109

bb) Die Erforderlichkeit der Gleichbehandlung von rechts- und sittenwidrig erzielten Gewinnen

110

(1) Die Behandlung entgangener sittenwidriger Gewinne in Literatur und Rechtsprechung

110

(2) Eigene Ansicht

113

cc) Das geltend gemachte Recht auf Gewinn ist einem Dritten zugewiesen

114

(1) Gewinnerzielung unter Verletzung eines Rechts auf Gewinn, welches im Verhältnis zum Schädiger einem Dritten zugewiesen ist

115

(2) Irrelevanz des relativen Rechts eines Dritten für die Zuweisung eines Rechts auf Gewinn an den Geschädigten

116

5. Die Einordnung der Schutzzwecklehre in das dargestellte Lösungskonzept zum Recht auf Gewinn am Beispiel von BGH JZ 1969, 702 ff.

118

3. Teil: Die Lösung des Testamentsfalls nach den dargestellten Prinzipien

120

A. Kein sonstiges Recht eines intendierten Erben vor dem Erbfall an der Erbschaft oder auf Gewinn

120

I. Gesetzliche Zuweisung des Nachlasses an den Erblasser bis zum Erbfall

121

1. Kein Recht an der Erbschaft vor dem Erbfall

122

a) Das Prinzip der Testierfreiheit

123

b) Keine Rechtswirkungen des Erbrechts vor dem Erbfall

123

c) Die Freiheit des erbvertraglich gebundenen Erblassers, unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB)

125

2. Kein Recht auf Gewinn

126

a) Kein Recht auf Gewinn aus einem absoluten Recht des künftigen Erben oder einem Schutzgesetz

126

b) Die fehlende Einsatzentscheidung

127

II. Ergebnis

128

B. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft gegenüber dem Rechtsanwalt im Testamentsfall

128

I. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft aus einem eventuellen eigenen Anspruch auf Beratung des Erblassers

129

1. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Erblasser und Rechtsanwalt

129

a) Mögliche Gläubigerstellung der enttäuschten Erbin im Sinne von § 328 oder § 432 BGB

130

b) Keine Leistungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin auf Verschaffung der Erbschaft

131

aa) Inhalt des Leistungsversprechens

131

bb) Unwirksamkeit eines eventuellen Garantieversprechens auf Zufluss der Erbschaft

133

c) Beratung des Erblassers als möglicher Inhalt eines relativen Rechts der enttäuschten Erbin aus dem Beratungsvertrag

133

2. Inhalt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht gegenüber der enttäuschten Erbin

134

a) Mangels relativer Zuweisung der Erbschaft resultiert aus der Verletzung der Beratungspflicht nicht der Ersatz der entgangenen Erbschaft

134

b) Die Unanwendbarkeit der Lehre von den „Leistungspflichten mit Schutzzweck“

135

3. Ergebnis

137

II. Schutz des Erwerbsinteresses der Tochter als Inhalt eines echten Vertrages zugunsten Dritter

137

1. Die Folge der Zuerkennung vertraglichen Schutzes

138

2. Der Inhalt des vertraglichen Rechts auf Schutz des Erwerbsinteresses

139

3. Unwirksamkeit eines solchen Versprechens

140

III. Kein relatives Recht auf Gewinn

140

IV. Ergebnis: Kein Ersatzanspruch der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft als positives Interesse

140

C. Konsequenz: Die Inkonsistenz der BGH-Lösung im Testamentsfall

141

I. Pönalisierung des Schädigerverhaltens bei Ersatz der entgangenen Erbschaft ohne vorangegangene Rechtsverletzung

141

1. Pönalisierungseffekt in der Testamentsfallentscheidung

141

2. Die Unvereinbarkeit einer Pönalisierung mit den Prinzipien des Schadensersat

142

a) Ausdrückliche Verwerfung des Pönalisierungsgedankens durch die Gesetzgeber des BGB

142

b) Ausschluss des Pönalisierungsgedankens als primäres Ziel des Schadensersatzes durch das Ausgleichsprinzip

143

3. Exkurs: Haftung und Haftpflichtversicherung

146

a) Kollektivierung des Schadensersatzes durch Versicherungsleistungen

146

b) Unvereinbarkeit einer Rückwirkung der Haftpflichtversicherung mit dem aus dem Ausgleichsprinzip folgenden Trennungsgrundsatz

147

c) Rückwirkung der Zahlungspflicht von Haftpflichtversicherungen auf die Haftung von Rechtsanwälten?

148

II. Die „lachenden Doppelerben“

150

1. Doppelte Zuweisung der Erbschaft durch Anerkennung eines kondiktionsfesten Erwerbs der profitierenden Miterbin mit gleichzeitiger schadensrechtlicher Korrektur zugunsten der Klägerin

150

2. Die aus der zweifachen Zuweisung folgende Widersprüchlichkeit der BGH-Lösung

151

III. Inkonsistenz einer bereicherungsrechtlichen Lösung zugunsten der enttäuschten Erbin zur Vermeidung von Pönalisierung und doppelter Zuweisung

152

IV. Ergebnis

153

D. Exkurs: Die Unvereinbarkeit eines Erbrechts kraft „besseren Erblasserwillens“ mit den erbrechtlichen Formvorschriften

153

I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“ in den gesetzlich geregelten Fällen verhilft gerade nur formwirksamen Erklärungen oder der gesetzlichen Erbfolge zur Wirksamkeit

153

1. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 2078, 2279, 2281 BGB)

154

2. Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2336 BGB)

154

3. Rücktritt von vertragsmäßigen Verfügungen oder Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen von Todes wegen

154

4. Zwischenergebnis

155

II. Klare Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen formlos geäußerten Erblasserwillen als Rechtsgrund

156

1. Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften

156

2. Kein Rechtsmissbrauch bei Beharren auf den Formvorschriften

156

3. Vergleich mit den Ausnahmen von § 125 Satz 1 BGB bei der Hoferbenbestimmung durch formlosen Erbvertrag

158

a) Entwicklung der Rechtsprechung

159

b) Fehlende Vergleichbarkeit der Hoferbenfälle mit dem Testamentsfall

159

III. Ergebnis

160

4. Teil: Übertragung der Ergebnisse auf Parallelfälle

162

A. Abgrenzung des Testamentsfalles und ähnlicher Fallgestaltungen zu Fällen sonstiger Berufshaftung mit selbstschädigender Vermögensdisposition

162

I. Die Gutachterhaftung von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern gegenüber Dritten

162

II. Beratungshaftung gegenüber Dritten

164

1. Die Beratung durch Notare und Rechtsanwälte

164

a) Die spezialgesetzlich normierte Haftung von Notaren

164

b) Die Dritthaftung von Rechtsanwälten nach h. M. aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

165

2. Das Fehlen einer selbstschädigenden Vermögensdisposition des Dritten als entscheidendes Differenzierungskriterium zwischen dem Testamentsfall und solchen sonstiger Berufshaftung gegenüber Dritten

166

a) Beratungsfälle mit selbstschädigender Vermögensdisposition

166

b) Beratungsfälle ohne selbstschädigende Vermögensdisposition

167

B. Notwendige Gleichbehandlung von Nicht- und Schlechterfüllung der Leistungspflicht durch den Rechtsanwalt

170

I. Darstellung der Fälle

171

1. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments (BGH NJW 1995, 51)

171

2. Geringere Erbschaft aufgrund eines ungünstigen Testaments (BGH NJW 1995, 255141)

171

3. Geringere Erbschaft eines künftigen Erben wegen nicht erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung (OLG Hamm MDR 1986, 1026)

172

II. Die Irrelevanz der Differenzierung zwischen Schlecht- und Nichtleistung im Testamentsfall und den dargestellten Fällen der Schlechtleistung

173

1. Die grundsätzliche Ungleichbehandlung von Schlecht- und Nichterfüllung auf der Primärebene

173

2. Die Prämisse der Verletzung eines subjektiven Rechts ist in den Fällen der Schlechtleistung ebenso wenig erfüllt wie im Testamentsfall

175

III. Ergebnis

176

C. Notwendige Gleichbehandlung von Amts- und Anwaltshaftung wegen entgangener Erbschaft

177

I. Darstellung der Fälle

177

1. Entgangene Erbschaft wegen Formnichtigkeit letztwilliger Verfügungen durch Amtsträger

177

a) RG Boschers Zeitschrift 1888, 130: Amtshaftung nach gemeinem Recht in Höhe der entgangenen Erbschaft als lucrum cessans unter Hinweis auf das römische Recht

177

aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung

177

bb) Inkonsistenz der Urteilsbegründung

180

b) Formnichtigkeit eines Nottestaments aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters (BGH NJW 1956, 260)

183

2. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments durch Amtspflichtverletzung eines Notars (BGHZ 31, 5)

184

3. Amtshaftung von Notaren wegen schuldhafter Verursachung der Formnichtigkeit eines Erbverzichts

185

a) Unwirksamkeit eines Erbverzichts wegen unzureichender Beurkundung (RG JW 1909, 139)

185

b) Feststellungsklage eines Abkömmlings des Erblassers vor dem Erbfall hinsichtlich einer Amtshaftung des beurkundenden Notars (BGH NJW 1996, 1062)

185

4. Geringere Erbschaft aufgrund ungünstigen Testaments durch unvollständige Beratung des Erblassers

186

a) Verlust von Gesellschaftsanteilen durch fehlerhafte Beratung (BGH NJW 2002, 2787)

186

b) Versäumte Beratung über das weiter bestehende gesetzliche Erbrecht der leiblichen Verwandten eines adoptierten Kindes (BGHZ 58, 343)

186

II. Ergebnis

187

D. Identische Problematik bei der Geltendmachung originärer Ersatzansprüche von Erben aus § 826 BGB auf Übereignung eines vom Erblasser verschenkten Gegenstandes

188

I. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Ansprüchen der gesetzlichen Erbin aus § 826 BGB gegen die beschenkte Geliebte des Erblassers (RGZ 111, 151)

189

1. Die Position des Reichsgerichts

189

2. Die Widersprüchlichkeit der vom Reichsgericht eingenommenen Position

190

a) Widerspruch zur rechtlichen Stellung eines Erben vor dem Erbfall

190

b) Widerspruch zu den Wertungen des nach Ansicht des Reichsgerichts anwendbaren § 817 S. 2 BGB

190

aa) Geltendmachung eines derivativen Anspruchs durch die Klägerin

191

bb) Mitverschulden des Erblassers, § 254 BGB

191

3. Vergleich mit der übrigen in RGZ 111, 151 zitierten reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit tatsächlicher Erwerbsaussichten

192

II. Die (anfängliche) Fortsetzung dieser Rechtsprechung durch den BGH

194

III. Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB

194

1. Die heutige Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB

195

a) Die Leitentscheidung des BGH in BGHZ 108, 73 zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB

195

b) Widersprüche in der Urteilsbegründung

196

2. Divergierende Literaturmeinungen zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB

198

a) Ältere Literaturansichten für die Anwendbarkeit von § 826 BGB

198

b) Für die Anwendung von § 826 BGB in eklatanten Fällen bzw. differenzierende Ansichten

198

c) Gegen die Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB

200

IV. Stellungnahme

202

Literaturverzeichnis

204

Sachwortverzeichnis

220