Zur Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Internationalen Privatrecht - . E-BOOK

von: Fabian Ropohl

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2003

ISBN: 9783862340033 , 90 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 28,00 EUR

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Zur Anknüpfung der formlosen Markenrechte im Internationalen Privatrecht - . E-BOOK


 

"D. Die Anknüpfung der formlosen Markenrechte (S. 69-70)

Auf kollisionsrechtlicher Ebene fragt sich, welche Auswirkungen die Rechtsnatur der formlosen Markenrechte als marktbeschränkte Einheitsrechte hat, denn eine direkte kollisionsrechtliche Aussage folgt aus diesem Grundsatz ebenso wenig wie aus dem Territorialitäts- oder Universalitätsprinzip1.

I. Interessenlage

Um eine sinnvolle Anknüpfungsregel zu gewinnen, müssen zunächst die unterschiedlichen Interessen beleuchtet werden, die für eine einheitliche oder uneinheitliche Anknüpfung sprechen. Auf der einen Seite steht der Erstinhaber eines Kennzeichens, der dieses möglichst uneingeschränkt nutzen und verwerten möchte. Auf der anderen Seite stehen die möglichen kommerziellen Verwerter, die ebenfalls ein Interesse daran haben, das Kennzeichen zu nutzen, und die vor allem Sicherheit hinsichtlich gesetzeskonformer Nutzungshandlungen im eigenen Land haben möchten. Außerdem müssen die Interessen der Käufer als Marktteilnehmer berücksichtigt werden, die sich auf die Herkunfts- und Qualitätsfunktion der Marke verlassen wollen. Auch wenn heute die Werbefunktion der Marke mehr im Fordergrund steht, sollen sie möglichst nicht in ihrer Vorstellung enttäuscht werden, dass der Markenartikel die gewohnte Qualität aufweist und aus der Produktion eines bestimmten Herstellers kommt. Jede Entscheidung auf kollisionsrechtlicher Ebene kann weitreichende Auswirkungen auf diese widerstreitenden Interessen haben.

1. Uneinheitliche Anknüpfung

Einer uneinheitlichen Anknüpfung ist wie oben dargestellt, insgesamt entgegenzuhalten, dass sie nicht der Rechtsnatur der formlosen Markenrechte entspricht. Es handelt sich um marktbeschränkte Einheitsrechte, die nicht an Staatsgrenzen gebunden sind, weshalb eine Beschränkung auf nationale Territorien der Einheit von Markt und formloser Marke widerspricht2. Darüber hinaus zeigt sich im Hinblick auf die betroffenen Interessengruppen auch auf kollisionsrechtlicher Ebene, dass eine uneinheitliche Anknüpfung keinen sachgerechten Interessenausgleich bieten kann.

Aus der Sicht des Rechtsinhabers, der bis zum Entstehen seines formlosen Markenrechts durch Benutzung und Erlangen von Verkehrsgeltung viel in dieses investieren muss, ergeben sich bei einer uneinheitlichen Anknüpfung Verwertungsschwierigkeiten3. Insbesondere was die Entstehung und Erstinhaberschaft an einem formlosen Markenrecht sowie dessen Übertragbarkeit betrifft, führt eine uneinheitliche Anknüpfung zu erheblichen Problemen.

Denn für den Markenrechtsinhaber und einen Lizenznehmer ist es von zentraler Bedeutung zu wissen, wer wirklich Rechtsinhaber ist, und ob ihre markenrechtlichen Verfügungen Wirksamkeit entfalten. Unterstellt man aber das Statut der formlosen Marke unterschiedlichen Rechtsordnungen, so kann es sein, dass von der einen Rechtsordnung das Recht als bestehend, von einer anderen jedoch als nichtbestehend angesehen wird, und eine Verfügung, die nach dem Recht eines Staates als wirksam anerkannt wird, kann nach dem Recht eines anderen unwirksam sein.

So war z.B. in Deutschland früher (unter dem alten § 8 WZG) eine dingliche Verfügung ohne Übertragung des Geschäftsbetriebes nicht möglich, wohingegen nach dem neuen Markenrecht die formgebundene wie die formlose Marke nicht nur lizenziert, sondern auch translativ übertragen werden kann4. Die Bindung der Marke an den Betrieb in einem Staat und der Verzicht auf diese Voraussetzung in einem anderen Staat können bei einer einheitlich gewollten Übertagung zu den geschilderten Verwertungsschwierigkeiten führen.

Gleiches gilt für die grundsätzliche Anerkennung des formlosen Markenschutzes. So kann in Frankreich ein Schutz der Ausstattung, anders als z.B. in Deutschland, nur durch Hinterlegung erreicht werden5. Das ist bei einheitlich gewollten Verfügungen ein aus Sicht der betroffenen Parteien problematisches Ergebnis und ein erheblicher Unsicherheitsfaktor bei der Verwertung des oft mühsam erworbenen Rechts."