Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union

von: Philipp Wallau, Wulf-Henning Roth, Udo Di Fabio, Urs Kindhäuser

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2010

ISBN: 9783862340958 , 338 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 75,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union


 

"F. Bedeutung von Art. 1 Abs. 1 GG fïr die EU-Wïrdegarantie (S. 299-300)

Europäische und deutsche Menschenwürdegarantie weisen viele Gemeinsamkeiten auf. Bereits die Arbeiten des Grundrechtekonvents geben zu erkennen, dass sich die EU-Menschenwürdegarantie sehr an Art. 1 Abs. 1 GG orientiert, was nicht zuletzt auf den maßgeblichen Einfluss der deutschen Delegierten zurückzuführen ist. So weisen beide Garantien einen nahezu identischen Wortlaut auf und sind nach überwiegender Ansicht sowohl eigenständiges Grundrecht als auch objektiver Rechtgrundsatz.1373 DieMenschenwürdegarantie ist Höchstwert und Fundament der jeweiligen Grundrechtsordnung.

Hervorstechend ist auch, dass beide Würdegarantien aufgrund ihrer ähnlichen Ausgestaltung sowohl eine normative Offenheit aufweisen als auch einschränkungslos gelten. Ihr gemeinsamer Entstehungshintergrund ist die systematische Missachtung von Menschenrechten im 20. Jahrhundert. Beiden Garantien liegt daher die rechtliche Wertung zugrunde, den Menschen in den Mittelpunkt des hoheitlichen Handelns zu stellen und ihn vor elementaren Verletzungen seiner Subjektqualität zu schützen.

Aufgrund dieser Übereinstimmungen sind Auslegung und Dogmatik des Art. 1 Abs. 1 GG in rechtsvergleichender Hinsicht besonders erkenntnisleitend für die Konkretisierung der EU-Menschenwürdegarantie.1374 Denn die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 GG beruht auf dogmatischen Vorgaben (normative Offenheit einerseits und unantastbare Ausgestaltung andererseits), die mit denen von Art. 1 GrCH übereinstimmen. Wie bereits festgestellt, sind der negative Ansatz zur Definition der Menschenwürde und damit die Dogmatik der Objektformel übertragbar.1375 Gleichfalls ist der zu Art. 1 Abs. 1 GG geführte Diskurs zur Bestimmung der personalen Reichweite der Menschenwürdegarantie oder ihrer unantastbaren Gewährleistung in rechtsvergleichender Hinsicht für Art. 1 GrCH unbedingt beachtenswert.

Durch die in dieser Untersuchung vertretene Auslegung der EU-Würdegarantie und ihrer spezialgrundrechtlichen Konkretisierungen wird auf Unionsebene im Sinne der »Solange-Rechtsprechung« des BVerfG ein würderelevanter Grundrechtsschutz gewährleistet, der mit dem der deutschen Grundrechtsordnung generell übereinstimmt.1377 Selbst wenn die Union Art. 1 GrCH enger auslegen würde als die deutsche Rechtspraxis Art. 1 Abs. 1 GG, wäre die Menschenwürde in der EU-Grundrechtsordnung nicht generell nach deutschem Rechtsverständnis defizitär, da würderelevante Einzelausprägungen in der EUGrundrechtsordnung in spezielleren Grundrechtsgarantien gewährleistet werden.

Zwar ist Art. 1 GG nach Art. 79 Abs. 3 GG der Änderung durch den Verfassungsgeber entzogen, eine zusätzliche Sicherung, die auf EU-Ebene keine Entsprechung findet. Solange aber die EU-Würdegarantie nicht in ihrer einschränkungslosen Wirkkraft beeinträchtigt wird, rechtfertigt die bloße Möglichkeit, die EU-Würdegarantie abzuändern, nicht die Annahme, dass der Schutz der Menschenwürde auf Unionsebene grundsätzlich hinter den deutschen Würdestandard zurückfällt."