Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung - . E-BOOK

von: Kerstin Muthers

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2004

ISBN: 9783862340118 , 257 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 55,00 EUR

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Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung - . E-BOOK


 

"C) Verfassungsrechtliche Vorfragen (S. 51-52)

I. Verfassungsrechtliches Verbot staatlicher Parteienfinanzierung


Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verlangt, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen. Über die Finanzquellen selbst jedoch schweigt das Grundgesetz, was allgemein mit der klangvollen Formulierung der »normativen Enthaltsamkeit des Grundgesetzes «83 umschrieben wird. Es lässt sich also allein aus dem Wortlaut der Verfassung kein Verbot staatlicher Parteienfinanzierung ableiten.

Trotzdem oder gerade deshalb stellt sich die Frage, ob der Staat – wie es seit dem Jahre 1949 gängiger Staatspraxis entspricht – den Parteien nun Mittel zuwenden darf oder ob er damit gegen ein verfassungsrechtliches Verbot verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich schon früh mit dieser Frage auseinandergesetzt. In einer seiner ersten Entscheidungen zur Parteienfinanzierung86 befürwortete das Gericht eine Finanzierung der politischen Parteien durch den Staat. Es stellte damals zur Begründung auf die in einem demokratischen Staat herausragende Bedeutung der Parlamentswahlen ab.

Als Voraussetzung für die Beteiligung des Volkes sei das regelmäßige Abhalten von Wahlen unerlässlich. Die Durchführung dieser Wahlen sei Aufgabe der verfassten Staatsorgane. Sie sollen die für den Wahlgang erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Verfügung stellen. Wahlen aber seien ohne die politischen Parteien nicht durchführbar. Denn hauptsächlich durch die Wahlen entscheide der Bürger über das Programm einer Partei und den Einfluss, den sie auf die Bildung des Staatswillens nehmen soll.

Das Volk könne jedoch diese Entscheidung nicht ohne einen der Wahl vorgelagerten Wahlkampf treffen. Dieser aber werde ausschließlich von den Parteien geführt. 88 Aufgrund der so gekennzeichneten entscheidenden Funktion, die den Parteien bei Wahlen zukommt, sprach sich das Gericht nicht nur gegen ein Verbot der staatlichen Parteienfinanzierung aus. Es schränkte diese Erlaubnis zunächst noch nicht einmal ein. Wörtlich formulierte es: »Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Rolle zukommt, muß es auch zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.«"