Sachverhaltsarbeit als Steuerungsinstrument im Zivilprozeß - Ein entscheidungstheoretischer Versuch

von: Oskar Hartwieg, Stephan Meder

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2010

ISBN: 9783862340903 , 272 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 70,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Sachverhaltsarbeit als Steuerungsinstrument im Zivilprozeß - Ein entscheidungstheoretischer Versuch


 

"II. Phasen zivilrichterlicher Entscheidungstätigkeit (S. 176-177)

Lautmann unterscheidet fünf Phasen richterlicher Tätigkeit: Problemstellung, Sammlung von Alternativen und Fakten, Bewertung der Alternativen, Festlegung der Alternative, Ausführen und Darstellen der Entscheidung. Diese Auffächerung benutzt Lautmann für eine inhaltliche Beschreibung der Informationsverarbeitung von Fakten und Normen bei der richterlichen Tätigkeit. Die beiden folgenden Unterabschnitte (II., III.) verfolgen dagegen das Ziel, unter zeitlichen und kausalen Gesichtspunkten richterliche Tätigkeit zu gliedern; die inhaltliche Beschreibung wird sich später anschließen. Das Lautmann’sche Modell ist demnach an dieser Stelle nur bedingt als Vorbild geeignet.

Die zeitlichen Unterteilungen in den Untersuchungen von Baumgärtel und Blankenburg sind für diese Studie zu weit. Sie betreffen nämlich den gesamten zivilprozessualen Zeitablauf einschließlich aller Entscheidungsarten und führen damit zu Kategorien, die für die hier allein interessierende Erledigungsart eines Prozesses durch streitiges Urteil keine weiteren Aussagen mehr enthalten. Der Vorentwurf einer Untersuchung zur Analyse des Entscheidungsverhaltens von Juristen553 ist zu allgemein, um als aussagefähiges Phasenmodell für die Fälle zivilrichterlichen Handelns dienen zu können, die durch streitiges Urteil erledigt werden.

Es muß daher im folgenden der Versuch gemacht werden, aus den bisher dargestellten Ansätzen ein eigenes Modell zu entwerfen. Dieses Modell ist ausdrücklich nur für die Fälle richterlicher Prozeßerledigung durch streitiges Urteil angelegt. Seine Aussagefähigkeit für andere Erledigungen, wie z. B. Vergleich, Erledigung der Hauptsache, Anerkenntnis, Verzicht, z. T. auch Versäumnisurteil oder Ruhen des Verfahrens ist sicherlich beschränkt, andererseits aber nicht ganz unerheblich, denn selbst wenn nur gut ein Drittel aller normalen Zivilprozesse vor dem Landgericht mit einem streitigen Urteil zugeschnittene Verfahrens- und Verhaltensmodell die ultima ratio darstellt, vor der sich alle anderen Versuche abspielen, den Prozeß anders, z. B. für Richter weniger arbeitsaufwendig oder für die Parteien weniger kontrovers (etwa durch Vergleich) zu beenden.

Die drei bereits genannten Phasen von Entscheidungsverhalten (Suchverhalten vor der Entscheidung = Phase 1, Entschluß = Phase 2, Suchverhalten nach der Entscheidung = Phase 3) bilden einschließlich ihrer entscheidungstheoretisch herausgestellten Nichtfestlegbarkeit der Phasenfolge den Ausgangspunkt für die folgende Phaseneinteilung."