Rechnungslegung in Russland - Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen richtig bewerten

von: Tatiana Ionova, André Scholz

Gabler Verlag, 2008

ISBN: 9783834997807 , 382 Seiten

Format: PDF, OL

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Preis: 44,99 EUR

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Rechnungslegung in Russland - Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen richtig bewerten


 

Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und IV. Eventualforderungen (S. 197-198)

1. Allgemeines

Eventualverbindlichkeiten sowie Eventualforderungen werden im RLS Erfolgsunsicherheiten, verabschiedet durch die Anordnung des Finanzministeriums der RF Nr. 96n vom 28. November 2001 (RLS 8/01), geregelt. Dieser RLS ist an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angelehnt. Im RLS 34n sind ebenfalls Grundsätze für die Bildung von einigen Rückstellungen mit dem Zweck der gleichmäßigen Verteilung von Aufwendungen genannt. Steuerrechtlich sind die Rückstellungen beschränkt zulässig. In der russischen Rechnungslegungspraxis ist es keinesfalls die Regel, sämtliche Rückstellungen zu passivieren, die nach IFRS oder nach HBG ansatzpfl ichtig sind.

Es besteht eine Passivierungspfl icht für gewisse Eventualverbindlichkeiten nach RLS 8/01 und ein Passivierungswahlrecht für Rückstellungen nach RLS 34n. Durch die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit vieler Rückstellungen kommt es oft zu latenten Steueransprüchen, deren Buchung und Weiterverfolgung in den Folgeperioden einen zusätzlichen buchhalterischen Aufwand bedeutet. Daher bevorzugen es die meisten Buchhalter, keine Rückstellungen zu bilden.

Im Ergebnis vermittelt ein so erstellter Jahresabschluss unter Umständen ein falsches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, welches für den Abschlussadressaten irreführend ist. Da Dividendenausschüttungen aufgrund eines handelsrechtlichen Abschlusses beschlossen werden, besteht auch die Gefahr, dass z. B. bei konsequenten Ausschüttungen des gesamten Gewinns, auf die Gesellschaft zukommende Aufwendungen und Risiken nicht oder nicht in voller Höhe antizipiert werden. Eine Gesellschaft kann dadurch in ihrem Bestand gefährdet werden.

2. Erfolgsunsicherheiten

Unter einer Erfolgsunsicherheit sind Bedingungen oder Situationen zu verstehen, die zum Stichtag bestehen, deren endgültiges Ergebnis und die Wahrscheinlichkeit des Auft retens unsicher sind, d.h. vom Eintreten eines oder mehrerer künft iger ungewisser Ereignisse abhängen. RLS 8/01 führt eine Reihe von Beispielen der Erfolgsunsicherheiten auf, wobei weitere Erfolgsunsicherheiten nicht ausgeschlossen sind. Zu den Erfolgsunsicherheiten zählen zum Beispiel:

- Gerichtsverfahren, in denen die Gesellschaft entweder als Kläger oder als Beklagter auft ritt und die zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen sind,
- zum Stichtag noch nicht geklärte Streitigkeiten mit der Steuerbehörde bezüglich der Zahlung von Steuern und Abgaben,
- noch vor dem Bilanzstichtag ausgestellte Garantien, Bürgschaft en und weitere Sicherheiten für Verbindlichkeiten Dritter, deren Fälligkeiten noch nicht eingetreten sind,
- vor dem Berichtsdatum diskontierte Wechsel, deren Zahlungsziel nach dem Berichtsdatum liegt,
- Handlungen Dritter, die vor dem Ende des Geschäft sjahres getätigt wurden, im Ergebnis derer die Gesellschaft eine Kompensation erhalten soll, über deren Höhe vor dem Bilanzstichtag noch ein Gerichtsverfahren geführt wird,
- Garantieverpflichtungen der Gesellschaft aus im Geschäft sjahr verkauft en Waren, erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen,
- Umweltschutzverpfl ichtungen,
- Verkauf oder Stilllegung eines Geschäft szweiges, Schließung einer Abteilung oder Umzug in ein anderes Gebiet.