Besteuerung von Medienberufen - Steuern und Sozialversicherung bei Künstlern

von: Reinhard Knauft, Rüdiger Schaar

Gabler Verlag, 2009

ISBN: 9783834994394 , 173 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: DRM

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Preis: 42,25 EUR

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Besteuerung von Medienberufen - Steuern und Sozialversicherung bei Künstlern


 

2 Umsatzsteuer (S. 99-100)

§ 2 A. Allgemeines

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.1 Insoweit sind selbständig tätige Künstler regelmäßig Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt selbst dann, wenn ertragsteuerlich mangels Gewinnerzielungsabsicht sog. Liebhaberei unterstellt wird. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich – als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft – jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an,mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind.

Wenn die Nachhaltigkeit gegeben ist, kann die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine – aufgrund von Dauerverlusten – ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden. Nicht einmal die Erzielung von Einnahmen braucht dabei der Hauptzweck der nachhaltigen Tätigkeit zu sein.2 Hinsichtlich desVorsteuerabzugs beiVorliegen von Liebhaberei ist zu beachten, dass dieAufwendungen in diesem Zusammenhang nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen, sondern bereits aus den übergeordneten Gesichtspunkten des § 2 EStG steuerlich unbeachtlich sind. Das bedeutet aus umsatzsteuerlicher Sicht, dass die Vorsteuern aus der Tätigkeit der Liebhaberei nicht unter das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG fallen. Es ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 fallen.3

B. Steuerbarer Umsatz

Im § 1 Abs. 1 UStG werden imWesentlichen die folgenden Umsätze unterschieden:
- Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers
- Einfuhr von Gegenständen im Inland
- Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt.

I. Lieferungen

Lieferungen eines Unternehmers sind „Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen." Die Lieferung muss im Rahmen des Unternehmens erfolgen. So stellt beispielsweise die Veräußerung einer klar und eindeutig abgegrenzten und nicht im Betriebsvermögen befindlichen Musiksammlung eines Musikproduzenten eine nicht umsatzsteuerbare Leistung dar. Ort der Lieferung Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.

Wird der Gegenstand hingegen nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.6 Sonstige Leistung II. Bei der vorliegenden Zielgruppe sind häufiger sonstigen Leistungen anzutreffen. Hierbei handelt es sich um „Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden bestehen."

Typische Beispiele für eine sonstige Leistung sind Dienstleistungen (z.B. journalistische Tätigkeit),Gebrauchs- undNutzungsüberlassung,Werkleistungen sowie die Übertragung von Rechten. Die in der Praxis teilweise schwierige Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist aufgrund unterschiedlicher umsatzsteuerlicher Konsequenzen zwingend erforderlich. So sind bei einer Leistung häufig Elemente einer Lieferung und einer sonstigen Leistung anzutreffen. Da zur Bestimmung des Ortes der Leistung ausschlaggebend ist, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen vorliegen, ist dasWesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.