Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung - Ein Handbuch für die Praxis

von: Nils Hellberg, Markus Orth, Jörg Sons, Dietrich Winter

Verlag Versicherungswirtschaft, 2008

ISBN: 9783862980505 , 472 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 52,99 EUR

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Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung - Ein Handbuch für die Praxis


 

"5 Risikoermittlung und Risikobewertung (S. 272-273)

Vor Neuabschluss eines Versicherungsvertrags oder bei signifikanten Risikoänderungen während der Vertragslaufzeit sind Risikoermittlung und Risikobewertung die ersten Schritte im Rahmen des Underwriting-Prozesses. Beide Schritte haben eine große Bedeutung für die sich anschließende Festlegung des individuellen Versicherungsumfangs, die Beitragskalkulation sowie die Angebotsabgabe.

Für die Umweltschadensversicherung (USV) gilt nichts anderes, im Gegenteil: Risikoermittlung und Risikobewertung sind für die USV auch deshalb von großer Bedeutung, weil das zu versichernde Haftungsrisiko auf Basis des USchadG sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für Versicherer neu ist. Dies gilt vor allem für die Schadenskategorie Biodiversität.

Im Kapitel 5.1 werden zunächst die Begriffe Biodiversität und Natura 2000 definiert und wichtige Fakten zur Biodiversität in der Europäischen Union (EU) und insbesondere in Deutschland dargestellt. Im Kapitel 5.2 werden wesentliche Aspekte der Risikoermittlung beleuchtet. Es wird insbesondere dargestellt, welche zusätzlichen Aspekte die Ermittlung eines Risikos hinsichtlich des Versicherungsschutzes im Rahmen der USV beinhalten sollte. Darüber hinaus wird mit ZÜRS Geo469 ein Geographisches Informationssystem vorgestellt, dass die Risikoermittlung der Versicherer unterstützen kann. Das Kapitel 5.3 befasst sich mit Überlegungen zur Risikobewertung und stellt Ansätze zu deren Unterstützung vor.

5.1 Begriffe und Fakten zur Biodiversität

5.1.1 Grundlegende Begriffe


Der Begriff Biodiversität wird synonym zum Begriff „geschützte Arten und natürliche Lebensräume“ aus der UH-RL und dem USchadG verwendet470. Biodiversität ist die Kurzform des Begriffs „biologische Vielfalt“ und hat sich im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Gebrauch durchgesetzt. Gemäß dem Übereinkommen über Biologische Vielfalt471 bezeichnet Biodiversität die Vielfalt der Arten auf der Erde, die Vielfalt innerhalb der Arten (genetische Unterschiede zwischen Individuen und Populationen) sowie die Vielfalt von Ökosystemen.

Das Übereinkommen über Biologische Vielfalt trat als erstes völkerrechtlich verbindliches internationales Abkommen, das den Schutz der Biodiversität behandelt, am 29. Dezember 1993 in Kraft. Diese Konvention widmet sich dem Schutz der biologischen Vielfalt. Als ein Ergebnis der internationalen Anstrengungen seitens der EU wurde in Europa ein zusammenhängendes und länderübergreifendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete innerhalb der Europäischen Union beschlossen und umgesetzt, das Natura 2000 genannt wird.

Dieses Natura 2000-Schutzgebietssystem wird aus den von den jeweiligen Mitgliedstaaten ausgewählten und an die Europäische Union gemeldeten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und den Vogelschutzgebieten gemäß der Vogelschutzrichtlinie gebildet472. Wie in Kapitel 3.5.2.1 dargestellt, unterliegen allerdings nicht nur Natura 2000-Gebiete der Haftung nach dem USchadG. Auch tatsächliche oder faktische FFH- und Vogelschutzgebiete, die nicht über eine Meldung an die EU in das Natura 2000- Schutzgebietssystem einbezogen sind, unterliegen der Haftung gemäß USchadG."