Grunderwerbsteuer - gestalten - beraten - optimieren

von: Marco Ardizzoni, Martin Führlein, Guido Körner

Gabler Verlag, 2009

ISBN: 9783834998767 , 235 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 38,66 EUR

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Grunderwerbsteuer - gestalten - beraten - optimieren


 

§ 9 Umstrukturierungen (S. 186-187)

A. Allgemeines

Die Beweggründe für die Umstrukturierung verbundener Unternehmen (vgl. zum Begriff § 15 AktG) sind vielfältig. In Betracht kommen etwa außersteuerliche Gründe, wie z.B. wirtschaftliche Synergieeffekte, Haftungsgründe, Anforderungen des Kapitalmarkts, Nachfolgeregelungen, aber genauso die steuerliche Optimierung, beispielsweise die Verlustnutzung. Die Bündelung von Grundbesitz in Grundstücksholdinggesellschaften ist daher keine Seltenheit.

Praxishinweis: Die im Fall von Umstrukturierungen eintretenden grest.rechtlichen Auswirkungen stellen eine gegenüber den ertragsteuerlichen Implikationen häufi g unterschätzte Steuerbelastung dar. Dies birgt ein erhebliches Haftungsrisiko, da sich die GrESt als ernsthaftes Umstrukturierungshindernis bzw. ernsthafter Kostenfaktor erweisen kann, insbesondere im Fall der Beteiligung von Gesellschaften mit erheblichem Grundbesitz. Dies gilt umso mehr, als bei komplexen Reorganisationen gleich mehrfach GrESt anfallen kann!

Grest.rechtlich relevante Umstrukturierungsmaßnahmen sind in der Weise denkbar, dass ein Grundstück von einem Unternehmen auf ein anderes verbundenes Unternehmen übertragen wird (sog. Grundstücksverschiebung) . Alternativ kann es zu einem Wechsel der grest.rechtlichen Zuordnung eines Grundstücks durch eine – dem Grundstücksübergang gleichgestellte – Anteilsübertragung oder eine Anteilsverschiebung , kommen.

Ausgangspunkt der grest.rechtlichen Behandlung von Umstrukturierungen ist die Feststellung, dass das GrEStG grundsätzlich den Rechtsträgerwechsel an inländischen Grundstücken erfasst und auch organschaftlich (vgl. oben § 1, C.III.4) oder anderweitig verbundene Unternehmen und ihre Gesellschafter unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen keine Einheit darstellen, sondern selbständige Rechtsträger bleiben . Die deshalb im Zusammenhang mit Umstrukturierungen verbundener Unternehmen entstehende GrESt stellt aus Unternehmenssicht häufig eine wirtschaftlich lästige Doppelbelastung dar, da zumeist bereits beim Erwerb der Grund stücke GrESt angefallen ist und es bei der Neuordnung zu keinem Liquiditätszufluss kommt. Im Fall von Anteilsübertragungen bzw. -verschiebungen kommt häufig hinzu, dass der Grundbesitz der grundstückshaltenden Gesellschaft bereits vor der Umstrukturierung einem herrschenden Unternehmen (z.B. der Obergesellschaft) grest.rechtlich zuzuordnen war und diese Zuordnung nach der Umorganisation fortbesteht. Die Neuorganisation im Bereich der nachgeordneten Gesellschaften wird daher vielfach als bloße irrelevante Verstärkung der Eigentümerposition der beherrschenden Hand betrachtet.

Es gilt jedoch der Grundsatz: GrESt kann bei Umstrukturierungen von verbundenen Unternehmen insbesondere auch dann anfallen, wenn die Beteiligung der Obergesellschaft unverändert bleibt!

Es überrascht deshalb nicht, dass im Schrifttum die Kritik an der Grest.belastung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von verbundenen Unternehmen groß ist. Nachfolgend werden auf der Grundlage des gültigen Rechts die Auswirkungen der wichtigsten Umstrukturierungsmaßnahmen dargestellt, und zwar sowohl im Hinblick auf nichtorganschaftlich (s.u. B.) als auch auf organschaftlich (s.u. C.) verbundene Unternehmen. Schließlich wird in einem Fazit zur Besteuerung der Umstrukturierung nichtorganschaftlich verbundener Unternehmen kurz Stellung genommen (vgl. zu den organschaftlich verbundenen Unternehmen die Stellungnahme oben § 1, C.III.4.e) und es werden einige der wenigen Ausweichgestaltungen skizziert (s.u. D.).

B. Nicht organschaftlich verbundene Unternehmen

I. Grundstücksverschiebungen

Grundstücksverschiebungen zwischen nichtorganschaftlich verbundenen Unternehmen sind wegen der Personenverschiedenheit der Gesellschaften bzw. des deshalb eintretenden Rechtsträgerwechsels nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG steuerbar. Dies gilt insbesondere auch bei Grundstücksveräußerungen zwischen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften oder Schwestergesellschaften. Nach Auffassung der FVerw lässt sich teilweise im Billigkeitswege eine Begrenzung der Steuerbelastung durch eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 6 GrEStG erreichen (vgl. oben § 1, C.IV).