Erfolg für jeden Unternehmer - Mit der Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung zu einem höheren Gewinn

Erfolg für jeden Unternehmer - Mit der Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung zu einem höheren Gewinn

von: Thomas Gondermann

Thomas Gondermann, 2011

ISBN: 9783942660464 , 97 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 19,70 EUR

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Erfolg für jeden Unternehmer - Mit der Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung zu einem höheren Gewinn


 

Gewinn (S. 23-24)

Definition des Gewinn gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m § 5 EStG

Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Geschäftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, siehe dazu die Gewinnermittlung, gem. der G + V (Gewinn- und Verlustrechnung), gem. § 275 HGB i. V. m. § 5 EStG.

Im Steuerrecht ist nur entscheidend, dass der Unternehmer eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Dies bedeutet, dass das Unternehmen einen Totalgewinn erzielen kann. Es ist ausreichend, wenn der Unternehmer innerhalb seines Bestehens einen Gewinn erzielt. Sofern davon auszugehen ist, dass das Unternehmen während seines Bestehens höhere Umsätze hat als Kosten und somit einen Gewinn erzielt, ist die Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen. Es ist zu beachten, dass im Steuerrecht nicht gefragt wird, ob die Aufwendungen angemessen sind. Es wird nicht danach gefragt, ob die getätigten Aufwendungen zu einem entsprechenden Umsatz führen und durch den erzielten Umsatz die Aufwendungen bezahlt werden können.

Beispiel:

Das Unternehmen kauft Waren für € 10.000,00 ein und der zu erwartende Verkaufserlös der Waren beträgt nur € 9.500,00. Auch wenn bei diesem Geschäft mit einem Verlust gerechnet werden muss, handelt es sich um Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG. Im Steuerrecht gibt es nur die Abgrenzung von Betriebsausgaben, gem. § 4 Abs. 4 EStG und Privataufwendungen i. S. d. § 12 EStG. Für Kapitalgesellschaft gibt es keine Privataufwendungen, wie bei einem Einzelunternehmen und Personengesellschaften. In diesem Fall dürfen diese Aufwendungen den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern, sondern werden aus dem versteuerten Gewinn bezahlt. Somit ist festzustellen, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nur mit der Buchführung nach dem Steuerrecht nicht erreicht werden kann. Denn die Angemessenheit der Aufwendungen wird im Steuerrecht nicht geprüft. Dies ist Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung. Die Buchführung ist durch eine Kosten- und Leistungsrechnung zu ergänzen.

Neben der Frage der Betriebsausgaben und der Betriebseinnahmen ist die Frage der Bewertung der Vermögensgegenstände, sowie Bilanzierungswahlrechte für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu beachten. Die Bewertung ist in § 252 HGB i. V. m. § 5 und 6 EStG geregelt. Je höher der steuerliche Gewinn einer Personengesellschaft ist, je höher ist die Steuerzahlung. Somit haben der Unternehmer und der Steuerberater das Ziel, den steuerlichen Gewinn des Unternehmens und die Vermögensgegenstände so niedrig wie möglich auszuweisen. Außerdem sollte der steuerliche Gewinn möglichst konstant ausgewiesen werden, weil die Steuerzahlung aufgrund des progressiven Verlaufs absolut und relativ höher ist. Bei einem Gewinn von € 50.000,00 fallen € 10.825,59 Einkommensteuern und Solidaritätszuschlag.