Zur Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 (n.F.) BGB i.V.m. §§ 312 ff. FamFG - Überzeugungsversuch, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme zu überzeugen

von: Stefan Reith

GRIN Verlag , 2016

ISBN: 9783668156968 , 8 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 5,99 EUR

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Zur Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 (n.F.) BGB i.V.m. §§ 312 ff. FamFG - Überzeugungsversuch, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme zu überzeugen


 

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 (n.F.) BGB i.V.m. §§ 312 ff. FamFG. Durch die Neufassung des Gesetzes ist die ärztliche Behandlung eines Betreuten, der selbst nicht einwilligungsfähig ist, nun wieder möglich, wenn sie zu dessen Wohl und unter den engen Voraussetzungen des neu gefassten Gesetzes geschieht, wenn der Betreute selbst mit natürlichem Willen widerspricht. Eine Neufassung des Gesetzes war notwendig, nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2012 - XII ZB 99/12, NJW 2013, 2967 - für Recht erkannt hat, dass eine Zwangsbehandlung von unter Betreuung stehenden Personen derzeit mangels Rechtsgrundlage unzulässig ist wegen Verstoß gegen Art. 2 II S. 1, 19 IV GG; § 1906 I Nr. 2 BGB. Der BGH stellte fest, dass die Grundrechte auch bei der im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung (§ 1906 BGB) stattfindenden Zwangsbehandlung unmittelbar Anwendung finden. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S. 1 GG) und das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht darstelle. Weiterhin sei die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, dass die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hinreichend klar bestimme. Dem Betroffenen Untergebrachten und den zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträgern und den behandelnden Ärzten müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung aus dem Gesetz erkennbar sein.