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weltweit steuerfrei! - Alle Details der nationalen und internationalen Fahndung nach Auslandskonten, die verbliebenen Schlupflöcher und die Tricks der steuerfreien Kapitalanlage offshore verständlich und nachvollziehbar dargestellt


 

Die Nackten und die Blossen – Europas ungeschützte Konten (S. 53) 1. Das deutsche Bankgeheimnis, mehr als eine Luftblase?

1) Das Konto des «Alten Fritz»

Wir verbiethen bey Unserer Königlichen Ungnade, allen und jeden, nachzuforschen, wie viel ein anderer auf sein Folium zu gute habe, auch soll keiner von denen Banco-Schreibern sich unterstehen, solches zu offenbaren, weder durch Worte, Zeichen oder Schrift.

Das ebenso aus humanitärem Idealismus wie aus politischem Realismus geschöpfte Bankgeheimnis Friedrich des Grossen datiert aus dem Jahre 1765. Bankbeamte in Brandenburg-Preussen hatten zu schwören, alle beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen mit als ihr grösstes Geheimnis ins Grab zu nehmen. Zuwiderhandelnde Beamte wurden unter Verlust ihrer Bezüge wie Meineidige bestraft. Von der straffen Zucht Friederizianischer Geheimhaltung und dem scharfen Merkantilismus des «Alten Fritz» blieb den Deutschen einzig und allein eine Luftblase.

Den Torso des deutschen Bankgeheimnisses können die Behörden im Besteuerungs- und Strafverfahren mühelos unterpflügen. Nach dem geltendem Recht der Abgabenordnung sind alle Kreditinstitute verpflichtet, die Informationen zu erteilen, die für die korrekte Ermittlung des Steuertatbestands von Bedeutung sein könnten. Einzige Voraussetzung dafür: «Die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen haben zu keinem Ergebnis geführt».

Inzwischen geht man weiter. Betriebsprüfer und Fahnder stürzen sich im Geschwader auf die bankinternen Konten, die Rückschlüsse auf finanzielle Transaktionen der Kunden zulassen. Dieses behördliche Vorgehen wird durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 1997 (VIII R 33/95) gedeckt. Für den nach juristischem Brauch nachzuweisenden Tatverdacht genügt nach einer weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt die blosse Tatsache grenzüberschreitender Überweisungen. Anleger, die ihr Kapital im Ausland arbeiten lassen, was ja nicht verboten ist, geraten so in den Verdacht der Steuerhinterziehung.

Den gleichen Verdacht erwecken die Inhaber von Tafelpapieren8 selbst bei Lagerung der Papiere im legitimationsgeprüften Sammeldepot der Bank. Nach neuerer Rechtsprechung reichen für die Erforschung von Steuerstraftaten entfernte Indizien aus, die einen Anfangsverdacht begründen (FG Schleswig-Holstein U.v. 25.11.1999, Az.: II 71/99). Bei konkreten Erkenntnissen über Tafelgeschäfte, stellt laut Gerichtsentscheid die Steuerfahndung keine Ermittlung ins Blaue an, wenn sie bei Bank und Kunden die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung überprüft.

Diese Rechtsauffassung wird allerdings vom Bundesfinanzhof nicht geteilt (BFH U.v. 25.7.2000, A.z.: VII B 28/99). Der BFH sieht den Erwerb von Tafelpapieren als legales, staatlich konzessioniertes Bankgeschäft, dessen Abschluss keine negative Aussage zulässt. Nach dem BFH-Urteil liegt eine unzulässige Rasterfahndung dann vor, wenn ein Ermittlungsverfahren mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt wird, Verhaltensweisen der Bankkunden über den Prüfungsauftrag hinaus möglichst vollständig zu erfassen.

Das Bundesfinanzministerium hat dem höchsten Gericht in dieser Sache die Gefolgschaft verweigert. Per Erlass (BMF-Schreiben, A.z.: IV A4-S0130a-9/00 III) wurde umgehend die Nichtanwendung der für Bankkunden günstigen BFH-Entscheidung verfügt. Der von Kontrollmitteilungen geplagte Anleger wird auf diese Weise gezwungen, sich sein Recht aufs neue zu erstreiten.

Zusätzlich wurde das Bankgeheimnis für Kapitaleinkünften mit Freistellungsauftrag eingeschränkt. Seitdem melden Banken und Sparkassen jährlich dem Bundesamt für Finanzen mit welchem Betrag an Zinseinkünften und Dividenden jeder einzelne Kunde seinen Freistellungsauftrag ausgeschöpft hat und zwar mit vollem Namen, Alter und Anschrift. Ab 2002 erfordert das Steuersenkungsgesetz einen gesonderten Ausweis für Zinsen und Dividenden. Das befördert die Aktiendepots ans Tageslicht.