Die Bilder- und Nachrichtensuche im Internet - Urheber-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Aspekte

von: Constantin Fahl, Haimo Schack

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2010

ISBN: 9783862346578 , 197 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 65,00 EUR

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Die Bilder- und Nachrichtensuche im Internet - Urheber-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche Aspekte


 

3. Teil: Durchsetzung von Ansprüchen gegen Suchmaschinen-Betreiber (S. 171-172)

Soweit Ansprüche gegen Suchmaschinen-Betreiber bestehen, können diese von den Rechteinhabern gerichtlich durchgesetzt werden. Das Internet birgt gegenüber der »Offline-Welt« allerdings einige Besonderheiten, die bei der Rechtsdurchsetzung zu beachten sind. Zunächst ist der richtige Anspruchsgegner zu bestimmen. Bei der rechtlichen Untersuchung wurde allgemein von Suchmaschinen-Betreibern gesprochen. Am Betrieb eines Internet-Dienstes wirken allerdings meist mehrere Personen mit.

Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist daher genau zu untersuchen, welche natürliche oder juristische Person Anbieter der entsprechenden Suchmaschine ist. Neben diesen primär verantwortlichen Anbietern können andere Personen, die am Betrieb der Suche mitwirken, möglicherweise als Täter, Teilnehmer oder Störer haften.

Überdies ist das Internet nicht territorial beschränkt. Öffentlich zugänglich gemachte Inhalte sind in der Regel weltweit abrufbar. Rechtsverletzungen durch die Speicherung oder Änderung von Inhalten können ohne großen technischen Aufwand auf Servern im Ausland begangen werden. Die Verletzung von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten im Internet geschieht also sehr häufig grenzüberschreitend. Fraglich ist daher, welches Gericht für eine Klage international und örtlich zuständig ist. Auch das anwendbare Recht muss bei diesen grenzüberschreitenden Sachverhalten gesondert bestimmt werden.

A. Anspruchsgegner

Als eigentlicher Suchmaschinen-Betreiber im Sinne der vorstehenden Untersuchungen ist der Anbieter des Dienstes (Content-Provider) zu sehen. Da für die Erreichbarkeit eines Internet-Dienstes eine Domain notwendig ist, könnte auch deren Inhaber haftbar gemacht werden. In Deutschland ist ferner die Angabe eines administrativen Ansprechpartners (Admin-C) für die Registrierung einer Domain erforderlich, der ebenso wie die Domainregistrierungsstelle als Anspruchsgegner herangezogen werden könnte.

Einen gesonderten Host-Provider, der Speicherplatz für die fremden Inhalte zur Verfügung stellt, gibt es bei Suchmaschinen nicht, da diese auf Grund der großen Datenmengen in der Regel auf eigenen Servern der Anbieter betrieben werden. Möglicherweise können aber die technischen Zugangsvermittler (Access-Provider) zur Sperrung rechtsverletzender Inhalte aufgefordert werden.