Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts

von: Götz-Sebastian Hök

Springer-Verlag, 2005

ISBN: 9783540274506 , 1222 Seiten

Format: PDF, OL

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Preis: 119,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts


 

§ 21 Internationale Baufinanzierung (S. 311-312)

Schrifttum
Bell, Will the Silver Book become the World Bank’s New Gold Standard? The Interrelationship between the World Bank’s Infrastructure Procurement Policies and FIDIC’s Construction Contracts, ICLR 2004, 164, Simpson, Cross Border Finance – a UK Lender’s Perspective, Immobilien &, Finanzierung 2004, 140, Chadakoff/Stein/Hübner, Finanzierungsmöglichkeiten von Gewerbeimmobilien in den USA-Teil 2, Immobilien &, Finanzierung 2002, 620, Huse, Use of the FIDIC Silver Book in the Context of a BOT Project, ICLR 2000

I. Zur Bedeutung der Kreditinstitute

Während früher Immobilien- und Baufinanzierungen eine nationale und lokale Sache waren, folgen die Kreditinstitute heute grenzüberschreitend den Märkten1. Gleichzeitig hat die Finanzierungspraxis der Kredit- und Finanzinstitute erheblichen Einfluss auf die Gestaltung von Bauverträgen. Dies gilt vor allem bei internationalen Bauvorhaben. Belegt wird dies z.B. durch die regelmäßigen Konsultationen namhafter Herausgeber von Baubedingungen und einschlägiger Verbände mit der Weltbank und ihren Unterorganisationen. Die Weltbank und andere Einrichtungen, die Baumaßnahmen finanzieren oder subventionieren, nehmen auf die Entwicklung von Bauverträgen und die Bedingungen für die Auftragsvergabe entweder direkten oder indirekten Einfluss, etwa indem sie eigene Vergaberegeln und -richtlinien entwerfen und veröffentlichen und indem sie namhafte Vertragsmuster für Vorhaben empfehlen oder vorschreiben, die sie finanzieren. Die EU hat seit Anfang 2001 die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die die begünstigten Länder bei Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen einhalten müssen, im Leitfaden für die Vergabeverfahren im Rahmen von PHARE, ISPA und SAPARD ausführlich dargestellt.

Die Finanzinstitute drängen darauf, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Gelder wirtschaftlich und effizient verwendet werden, dass die Mittel ausschließlich für die Finanzierungszwecke eingesetzt werden, dass bei der Vergabe fairer Wettbewerb unter den Anbietern zugelassen wird und Transparenz herrscht sowie dass die Entwicklung lokaler Anbieter und Hersteller gefördert wird3. US-amerikanische Darlehensgeber sorgen oftmals für eine Kontrolle, um die Werthaltigkeit der Immobilie sicherzustellen4. Bei BOT-Projekten verlangen die Geld gebenden Einrichtungen häufig, dass Planung und Ausführung des Vorhabens in eine Hand gelegt werden5. Der Unternehmer soll das Planungs- und Mangelrisiko vollständig übernehmen, auch wenn sich die Vorgaben des Bestellers als fehlerhaft erweisen.

In einigen Staaten haben die Gesetzgeber direkt in die Finanzierungstechnik und Bauabwicklung eingegriffen und an den Schnittstellen Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Finanzmittel ihren vorgesehenen Zwecken zugeführt werden (z.B. im Baugeldsicherungsgesetz oder in Frankreich Art. 1799-1 Code Civil). Art. 1799-1 Code Civil regelt zum einen, dass der Bauherr dem Unternehmer die Zahlung des Werklohnes garantieren muss, und zum anderen, dass Bankdarlehen in Höhe des Werklohnanspruches direkt an den Unternehmer auszukehren sind. Dient also die Finanzierung zur Errichtung eines Gebäudes, darf die Bank den Kredit nur im Verhältnis zum Baufortschritt freigeben und dies auch nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden. Beruht die Finanzierung des Käufers auf mehreren Kreditverträgen, hängt die Wirksamkeit der einzelnen Kreditverträge davon ab, dass alle anderen auch wirksam werden. Diese Regel findet allerdings nur Anwendung, auf Kreditverhältnisse, die wenigstens 10 % des Gesamtpreises ausmachen. Art. 1799-1 Code Civil ist zwingend und d’application immédiate.